(1) Aufträge an Verantwortliche einfacher Strukturen können an nicht mehr als 30% des Personals der in Betrieb genommenen Strukturen des Sanitätsbetriebes vergeben werden.
(2) Als Verantwortliche einfacher Strukturen kann das ärztliche Personal mit Spezialisierung und mindestens drei Dienstjahren, zusätzlich zu den für die Erlangung der Spezialisierung geleisteten Dienstjahren, oder das ärztliche Personal ohne Spezialisierung mit mindestens 10 Dienstjahren im entsprechenden Fachbereich, ernannt werden. Der Verantwortliche der einfachen Struktur haftet gegenüber seinem Vorgesetzten für Projekte, Organisation und Verwaltung der ihm anvertrauten Ressourcen.
(3) Bis zur Abfassung der Geschäftsordnung sind die Leiter der derzeit bestehenden "Module" wiederbestätigt, sofern kein begründetes negatives Gutachten des Direktors der betroffenen komplexen Struktur vorliegt und die Gewerkschaftsorganisationen des ärztlichen Personals dazu angehört wurden.