(1) Für die Festsetzung des Ausmaßes der normalen Stundenvergütung laut Artikel 82 Absatz 3 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 1. August 2002 wird auch die mit dem Führungsauftrag zugewiesene Funktionszulage berücksichtigt, wobei folgende Einschränkung gilt:
- höchstzulässige Stundenvergütung aufgrund der Gehaltsstufe: bis zu 17 Vorrückungen;
(2) Bei der Festsetzung der jährlichen Ziele wird mit der einzelnen Führungskraft das für das entsprechende Jahr zur Verfügung stehende Überstundenkontingent vereinbart.
(3) Die bezahlten Überstunden dürfen für jede Führungskraft die 300 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
(4) Wenn es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, so wird die geleistete Überstundenarbeit auf Antrag der Führungskraft ausgeglichen.
(5) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage und der Funktionszulage, durch den Koeffizienten 160 geteilt wird.
(6) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut dem Absatz 5 um 30 Prozent erhöht wird.