(1) Die Höhe der Ergebniszulage wird mit dem zuständigen Vorgesetzten aufgrund von Kriterien vereinbart, die im Bewertungssystem gemäß Artikel 8 des vorliegenden Vertrages festgelegt werden. Die Ergebniszulage steht zu, wenn die für das jeweilige Jahr vereinbarten Ziele oder Ergebnisse erreicht wurden und beträgt höchstens 25% der monatlich zustehenden Funktionszulage Bei der Bestimmung der Ergebniszulage sind außerdem folgende Kriterien zu berücksichtigen:
- berufliche Kompetenz bei der Führung der zu Verfügung stehenden personellen und strukturellen Ressourcen;
- die Komplexität der anvertrauten Führungsstruktur im Rahmen der Führungsstruktur der Verwaltung;
- die allgemeine Funktionalität des Dienstes und die Zufriedenheit der Kundschaft;
- die Ausübung zusätzlicher Aufgaben;
In Alternative zur Überstundenvergütung kann für die Erreichung zusätzlicher, besonderer Zielvorhaben eine erhöhte Ergebniszulage von bis zu 40% der Funktionszulage vereinbart werden.
(1/bis) Unbeschadet der zahlbaren individuellen Höchstprozentsätze laut Absatz 2 Artikel 12 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte vom 17. September 2003 i.g.F., kann der Betrieb bei Notwendigkeit zur Erreichung zusätzlicher schwieriger und besonderer Zielvorhaben die zur Verfügung stehenden Mittel durch eigene Einsparungen ergänzen. 5)
(2)Die Auszahlung der Ergebniszulage laut Absatz 1 ist eng mit den Ergebnissen verbunden, die bei der Anstrebung der vereinbarten Ziele oder Ergebnisse erzielt werden, und erfolgt somit nach der erforderlichen abschließenden Über-prüfung der erzielten Ergebnisse. Näheres über die Überprüfung, die auch schrittweise in bestimmten Zeitabständen durchgeführt werden kann, und die Auszahlung wird vom Sanitätsbetrieb nach Aussprache mit den repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen festgelegt.6)
(3) Die Ermächtigung zur Leistung von Überstunden erfolgt unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr vereinbarten Ziele und Ergebnisse.
(4) Dem Personal, das dem Berufsbild eines Geometers, Bautechnikers, Architekten oder Ingenieurs zugeordnet ist und im Auftrag der eigenen Körperschaft Projektierung, Bauleitung und technische Abnahme von öffentlichen Bauvorhaben vornimmt, und dem Personal, das dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes zugeordnet ist und die eigene Körperschaft bei Gericht vertritt, kann eine zusätzliche Ergebniszulage bis zu einem Höchstausmaß von 90 Prozent des jährlichen Anfangsgehaltes der unteren Be-soldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkannt werden.7)
(5) Voraussetzung für die Gewährung der zusätzlichen Ergebniszulage ist, dass die Ergebnisse, die im Voraus gemäß den auf Betriebsebene zu bestimmenden Modalitäten vereinbart werden, erreicht werden. Diese Ergebnisse müssen auf die Ziele Bezug nehmen, die die Gesamtproduktivität, und zwar die individuelle und die Gruppenproduktivität, die Qualität und die Leistungsfähigkeit der Dienste, sowie di bessere Nutzung der Arbeitskräfte sowie der finanziellen und instrumentellen Ressourcen betreffen, mit Einsparung von Ressourcen außerhalb der Körperschaft.7)
(6) Mit Abkommen auf Betriebsebene werden die Art und Weise der Überprüfung der vom Personal ausgeübten Berufstätigkeit für die Auszahlung der Zulage sowie die Auszahlungsmodalitäten festgelegt. 7)
(7) Zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zwecken wird dem Sanitätsbetrieb jährlich ein eigener Fonds zugewiesen, dessen Ausmaß auf der Grundlage des Gesamtvolumens der vom Personal auszuführenden freiberuflichen Tätigkeit bestimmt wird, die vom Sanitätsbetrieb in einem eigenen Tätigkeitsprogramm darzulegen ist.7)
(8) Die Regelung der zusätzlichen Ergebniszulage laut den Absätzen 4, 5, 6 und 7 wird ab dem Jahr 2010 angewandt.7)
(9) In Ausnahmefällen kann der Sanitätsbetrieb zusätzliche Berufsbilder festlegen, die sich zur Erreichung der festgelegten Ziele eignen.7)