(1) Dem Personal, welches mit der Führung einer Abteilung oder eines Amtes beauftragt ist, steht ab 1. Januar 2002 bzw. ab dem späteren Datum der Beauftragung zusätzlich zur zustehenden Besoldung, die Funktionszulage laut Artikel 8 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für die Führungskräfte vom 17. Juli 2000 zu.
(2) Die Verwaltung legt, nach Rücksprache mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die Parameter für die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen fest, wobei die in der Anlage 2 genannten allgemeinen Kriterien zu berücksichtigen sind.
(3) Die Verwaltung nimmt die Festsetzung der Funktionszulage für die einzelnen Führungsstrukturen nach Rücksprache mit den Vorgesetzten der Führungskräfte vor, die den jeweiligen Strukturen vorstehen. Falls sich die Aufgaben der Führungsstruktur ändern, so erfolgt eine Neufestsetzung der Funktionszulage.
(4) Die Koeffizienten der Ämter und Abteilungen werden zwischen 0,5 und 0,9 für die Ämter und zwischen 1,0 und 1,9 für die Abteilungen festgelegt.
(5) Im Falle der Festsetzung der Funktionszulage mit einem höheren Koeffizienten als im bereichsübergreifenden Vertrag vorgesehen, sind die besonderen Gründe anzugeben, die eine entsprechende Erhöhung rechtfertigen, wobei auf ähnliche Strukturen in anderen Bereichen Bezug genommen und auf die spezielle Besonderheit eingegangen werden muss. Zu diesem Zwecke werden bei der Festlegung der Parameter entsprechende Bewertungselemente berücksichtigt, welche die Führungsstrukturen von außerordentlicher Größe oder besonderer Bedeutung, denen besonders komplexe Aufgaben anvertraut wurden, bestimmen. Die Höchstkoeffizienten dürfen den Koeffizienten 1,2 für Ämter und ähnliche Führungsstrukturen, den Koeffizienten 1,5 für die jeweiligen in der Geschäftsordnung festgelegten Bezirksämter und den Koeffizienten 2,2 für Abteilungen und ähnliche Führungsstrukturen nicht übersteigen.2)
(6) Die Funktionszulage gilt für die Festsetzung folgender wirtschaftlicher Behandlungen:
- dreizehntes Monatsgehalt;
- Abfertigung;
- Gehaltskürzung in den vorgesehenen Fällen;
- Überstundenvergütung;
- Angemessene Entschädigung.