(1) Die Gehaltsentwicklung in der unteren Besoldungsstufe erfolgt in drei Zweijahresklassen zu sechs Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Kriterien laut Artikel 8. Dabei ist auch die damit verbundene Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen, die notwendig ist, um in der jeweiligen Funktionsebene eine größere Sachkompetenz und Berufserfahrung zu erlangen.
(2) Innerhalb der jeweiligen Funktionsebene erfolgt der Wechsel in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der entsprechenden Funktion und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten, bei der auch die in den Dienstjahren der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung und die im Artikel 8 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.
(3) Die Gehaltsentwicklung in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährlichen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden, und zwar aufgrund einer zufriedenstellenden Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten unter Berücksichtigung der im Artikel 8 genannten Kriterien und der beruflichen Entwicklung. Dabei ist die im Zugehörigkeitsberufsbild, auch mittels der Aus- und Weiterbildungstätigkeit, erworbene Berufserfahrung und Sachkompetenz zu berücksichtigen.
(4) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen, sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem ersten Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch anreift.
(5) Der bezahlte Wartestand sowie die bezahlte und unbezahlte Gewerkschaftsfreistellung gelten für die besoldungsmäßige Entwicklung.
(6) Die in diesem Artikel genannten Beurteilungen müssen für die Ersteinstufung gemäß Artikel 2 und 3 der Anlage 3 nicht vorgenommen werden.
(7) In erster Anwendung läuft das in den Absätzen 1 und 3 genannte Biennium ab dem 1. Jänner 2000.