(1) Mit Wirkung 1. Juli 2001 sind das zustehende Gehalt, die Sonderergänzungszulage, das Lohnelement laut Artikel 3, Absatz 6, des Abkommens für die nichtärztlichen Führungskräfte vom 10. Juli 1996, beziehungsweise laut Artikel 3, Absatz 5 des Abkommens für das nichtärztliche Personal vom 20. Mai 1996, sowie die festen und wiederkehrenden Zulagen, das Homogenisierungsgehalt gemäß Artikel 4 des genannten Abkommens und der D-Fonds um 2,8% erhöht.
(2) Die jährlichen Anfangsbruttogehälter der Besoldungsstufen der Funktionsebenen und die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen sind, mit Wirkung 1. Jänner 2002, im Artikel 69 Absatz 1, und Artikel 73, Absatz 1, des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Zeitraum 2001-2004 vom 1. August 2002 festgelegt.
(3) Mit Wirkung 1. Juli 2002 sind die jährlichen Anfangsbruttogehälter der Besoldungsstufen der Funktionsebenen und die jährliche Bruttosonderergänzungszulage der einzelnen Funktionsebenen im Artikel 69 Absatz 2, und Artikel 73, Absatz 2, des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Zeitraum 2001-2004 vom 1. August 2002 festgelegt.