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- über mehr als 3 ha zusammenhängender Waldfläche verfügt, oder
- zwar über eine zusammenhängende Waldfläche von weniger als 3ha, aber insgesamt über mehr als 3 ha Waldfläche verfügt.
3. Für Flugdächer mit einer Dachfläche von bis zu 50 m² erlässt der Bürgermeister, vorbehaltlich der Übereinstimmung mit den Landschaftsschutzbestimmungen, nach Einholen der Gutachtens des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates die Bauermächtigung.
4. Für Flugdächer mit einer Dachfläche von mehr als 50 m² und bis zu 150 m² ist eine Baukonzession erforderlich. Für diese wird die Landschaftsschutz- und forstliche Ermächtigung eingeholt. Zu beachten ist, dass aufgrund des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, bei einer Lagerkapazität von mehr als 50 Tonnen und einem Abstand des Lagerplatzes von anderen Gebäuden von weniger als 100 m verschärfte Brandschutzbestimmungen und Auflagen gelten.
5. Flugdächer mit einer Dachfläche von mehr als 150 m² oder einer Höhe von mehr als 5,0 m dürfen im Wald und im landwirtschaftlichen Grün nicht errichtet werden.