(1) Dieses Gesetz bringt keine neuen oder Mehrausgaben zu Lasten des Haushaltsjahres 2014 mit sich.
(2) Die Ausgabe zu Lasten der folgenden Haushaltsjahre wird mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.