In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Mai 2014, Nr. 161)
Durchführungsverordnung zur Förderung der freiwilligen Dienste in Südtirol

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 20. Mai 2014, Nr. 20.

1. Kapitel
(Allgemeine Bestimmungen)

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung beinhaltet im Sinne von Artikel 25 des Landesgesetzes vom 19. November 2012, Nr. 19, nachfolgend mit Gesetz bezeichnet, Bestimmungen im Bereich freiwilliger Landeszivildienst, freiwilliger Sozialdienst und freiwillige Ferieneinsätze für Jugendliche.

Art. 2 (Träger der freiwilligen Dienste)

(1) Bei der Erstellung der Rangordnung der Träger der freiwilligen Dienste haben Vorrang:

  1. die Organisationen, die im Landesverzeichnis der ehrenamtlich tätigen Organisationen und der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, eingetragen sind,
  2. die nicht gewinnorientierten privaten oder öffentlichen Organisationen und Körperschaften, die mit Trägern des öffentlichen Sozial- oder Gesundheitsdienstes vertragsgebunden sind.

(2) Organisationen und Körperschaften, die vorwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche, politische oder religiöse Interessen verfolgen, dürfen keine Freiwilligen beschäftigen.

Art. 3 (Programmierung)  

(1) Im Rahmen der verfügbaren finanziellen Ressourcen legt die Landesregierung jährlich fest:

  1. die Dauer des Landeszivildienstes im Höchstausmaß laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes,
  2. die Dauer des freiwilligen Sozialdienstes innerhalb des Höchst- und Mindestausmaßes laut Artikel 17 des Gesetzes und Artikel 22 Absatz 1 dieser Durchführungsverordnung,
  3. das wöchentliche Ausmaß des Landeszivildienstes,
  4. das wöchentliche Ausmaß des Sozialdienstes innerhalb der Grenzen laut Artikel 22 der Durchführungsverordnung,
  5. die Zeitspanne und das wöchentliche Ausmaß des freiwilligen Ferieneinsatzes,
  6. die Höchstanzahl der Freiwilligen der freiwilligen Dienste,
  7. die Höhe der Spesenrückvergütung für die freiwilligen Dienste.

Art. 4 (Vergünstigungen für die Freiwilligen)

(1) Die Freiwilligen des Landeszivildienstes und des Sozialdienstes können bei Vorweisen des Ausweises für die freiwilligen Dienste die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benützen.

2. Kapitel
Freiwilliger Landeszivildienst

Art. 5 (Eintragung in das Landesverzeichnis der Träger des freiwilligen Landeszivildienstes)   delibera sentenza

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Landesverzeichnis der Träger des freiwilligen Landeszivildienstes ist beim Amt für Kabinettsangelegenheiten der Landesabteilung Präsidium, nachfolgend als Amt bezeichnet, einzubringen.

(2) Der Antrag ist vom gesetzlichen Vertreter/ von der gesetzlichen Vertreterin der antragstellenden Organisation oder Körperschaft zu unterzeichnen und enthält Folgendes:

  1. die Bezeichnung der Organisation oder Körperschaft, den Rechtssitz, die Steuernummer oder die Mehrwertsteuernummer,
  2. den Namen des/der Verantwortlichen des freiwilligen Landeszivildienstes,
  3. die Angabe der Organisationseinrichtungen, wo der Dienst durchgeführt wird,
  4. die Angabe der eigenen Internetseite, sofern vorhanden.

(3) Dem Antrag sind die Satzung und die Gründungsurkunde der antragstellenden Organisation oder Körperschaft beizulegen.

(4) Anträge auf Eintragung in das Landesverzeichnis oder Löschung aus demselben sowie Anträge auf Änderung der im Landesverzeichnis erfassten Daten müssen innerhalb 31. März eines jeden Jahres eingebracht werden.

massimeBeschluss vom 14. Oktober 2014, Nr. 1188 - Errichtung des Landesverzeichnisses der Träger des freiwilligen Landeszivildienstes

Art. 6 (Kriterien für die Genehmigung der Projekte)  

(1) Die Projekte beinhalten eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben der freiwillig Landeszivildienstleistenden und Angaben zur Ausbildung der Freiwilligen. Mit der Anzahl der erforderlichen Freiwilligen werden auch deren meldeamtlichen Daten angegeben.

(2) Es dürfen keinerlei finanzielle Belastungen für die Freiwilligen vorgesehen werden.

(3) Bei Überschreitung der zur Verfügung stehenden Stellen, wird die Anzahl der den jeweiligen Trägern zuzuteilenden Freiwilligen entsprechend gekürzt, um alle Projekte mit der Mindestpunktezahl zulassen zu können.

Art. 7 (Einreichung und Genehmigung der Projekte)

(1) Die Landesregierung beschließt:

  1. die Modalitäten für die Einreichung der Anträge der Freiwilligen und die entsprechenden Vorlagen,
  2. die Modalitäten und die Kriterien für die Auswahl der Freiwilligen, die einen Antrag gestellt haben,
  3. die Modalitäten und die Fristen für die Einreichung der Projekte und die entsprechenden Vorlagen,
  4. die Modalitäten und die zusätzlichen Kriterien für die Genehmigung der Projekte.

(2) Der Direktor/Die Direktorin der Abteilung Präsidium genehmigt die Projekte und deren Rangordnung auf der Grundlage der zugewiesenen Punktezahl und verfügt die entsprechende Zweckbindung der Ausgaben.

Art. 8 (Freiwillig Landeszivildienstleistende)

(1) Den freiwilligen Landeszivildienst können Personen leisten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. sie müssen im Alter von 18 bis 28 Jahren sein,
  2. sie müssen ihren ständigen Wohnsitz in Südtirol haben,
  3. sie müssen die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  4. sie dürfen nicht verurteilt worden sein zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens oder zu einer geringeren Strafe wegen eines Delikts gegen die Person oder wegen unrechtmäßigen Besitzes, Verwendung, Führens, Transports, Einfuhr oder Ausfuhr von Waffen oder Sprengmitteln oder wegen der Beteiligung an oder Begünstigung von subversiven, terroristischen oder kriminellen Vereinigungen, wobei die Verurteilung nicht rechtskräftig sein muss.

(2) Den Dienst nicht leisten können diejenigen, die:

  1. bereits den freiwilligen Landeszivildienst leisten oder geleistet haben,
  2. für den Träger gerade eine selbständige oder nicht selbstständige Tätigkeit ausüben.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstaben a), b) und d) und des Absatzes 2 kann der Dienst auch von Ausländern und Ausländerinnen, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten, geleistet werden.

(4) Die Voraussetzungen für die Ableistung des Landeszivildienstes müssen zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Termins für die Einreichung der Projekte vorhanden sein und, mit Ausnahme der Altersgrenze, bis zum Dienstende beibehalten werden.

Art. 9 (Vereinbarung)

(1) Der Dienstantritt erfolgt nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem/der Freiwilligen und dem Träger.

(2) Die Vereinbarung enthält:

  1. den Gegenstand des Dienstes,
  2. den Beginn und die Dauer des Dienstes,
  3. die rechtliche und wirtschaftliche Behandlung,
  4. die Regelung der Ausbildung,
  5. die Regelung der Freistellungen,
  6. die Regelung der Abwesenheiten wegen Krankheit,
  7. die Regelung der unfallbedingten Abwesenheiten,
  8. die Regelung der Mutterschaft,
  9. die mit der Leistung des Dienstes verbundenen Rechte und Pflichten,
  10. die Regelung bei Vereinbarungsverletzungen.

(3) Bei körperlich besonders belastenden Tätigkeiten kann der Träger die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung verlangen.

Art. 10 (Spesenrückvergütung)

(1) Die Freiwilligen des Landeszivildienstes erhalten monatlich eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird.

(2) Das Land erstattet monatlich die gemäß Absatz 1 von den Trägern vorgestreckten Beträge auf der Grundlage einer Erklärung des Trägers, dass die/der Freiwillige die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Art. 11 (Ersatz)

(1) Bei Verzicht auf die Unterzeichnung der Vereinbarung, bei Unterbrechung des Dienstes oder Rücktritt von Seiten der Freiwilligen in den ersten drei Monaten nach Dienstantritt, können die Träger für den restlichen Zeitraum des Zivildienstes für ihren Ersatz durch Freiwillige aus der entsprechenden Rangordnung sorgen. Ist die Rangordnung erschöpft, können die Träger eine andere geeignete Person auswählen, unter Einhaltung der Voraussetzungen und Bedingungen laut Artikel 8.

Art. 12 (Freistellungen)

(1) Die freiwillig Landeszivildienstleistenden können 20 Tage Freistellungen für persönliche Erfordernisse in Anspruch nehmen.

(2) Zusätzlich zu den Freistellungen laut Absatz 1 werden außerordentliche Freistellungen in folgenden Fällen und für folgende Tage gewährt, vorausgesetzt, dass diese entsprechend belegt werden:

  1. am Tag der Einvernahme als Zeuge vor Gericht,
  2. am Tag der Blutentnahme bei Blutspende,
  3. die Tage der Wahlhandlungen bei Ernennung zum/zur Präsidenten/Präsidentin oder Sekretär/Sekretärin der Wahlsektion oder Stimmzähler/Stimmzählerin oder Listenvertreter/Listenvertreterin,
  4. drei Tage bei Todesfall des Ehegatten/der Ehegattin oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person oder bei Tod von Verwandten innerhalb des zweiten Grades.

Art. 13 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Die Freiwilligen des Landeszivildienstes können bei Krankheit bis zu einem Höchstausmaß von 45, auch nicht aufeinander folgenden, Tagen fehlen. Das Überschreiten dieser Höchstgrenze führt zum Ausschluss vom Dienst, vorbehaltlich der in Absatz 3 vorgesehenen Bestimmungen.

(2) Bei Abwesenheit wegen Krankheit haben die Freiwilligen für die ersten 15 Tage Anrecht auf die gesamte monatliche Spesenrückvergütung. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum, für höchstens weitere 30 Tage Krankenstand, wird die monatliche Spesenrückvergütung im Verhältnis zu den Abwesenheitstagen gekürzt.

(3) Falls schwerwiegende Gründe vorliegen und auf Anfrage des Trägers entscheidet das Amt inwieweit eine Verlängerung der Abwesenheit gewährt wird, wobei das in Absatz 1 vorgesehene Höchstausmaß um höchstens zwanzig Tage verlängert werden kann. Für die Dauer dieser Verlängerung steht keine Spesenrückvergütung zu.

(4) Die Abwesenheit wegen Krankheit ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen und durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

Art. 14 (Unfallbedingte Abwesenheiten)

(1) Die Abwesenheiten infolge von Dienstunfällen zählen nicht als Abwesenheiten wegen Krankheit.

(2) Bei unfallbedingter Abwesenheit haben die Freiwilligen des Landeszivildienstes für die ersten 15 Tage Anrecht auf die gesamte Spesenrückvergütung. Nach Überschreitung dieses Zeitraumes steht keine Spesenrückvergütung zu.

(3) Es finden auf jeden Fall die Bestimmungen der Unfallversicherungspolice des Trägers Anwendung.

Art. 15 (Mutterschaft)

(1) Bei Mutterschaft haben die Freiwilligen im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen obligatorischen Mutterschaftsurlaubes Anrecht auf Unterbrechung des Landeszivildienstes.

(2) Nach Ablauf des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes kann der Landeszivildienst wieder aufgenommen werden; andernfalls gilt er als beendet.

(3) Die Freiwilligen haben Anrecht auf die Spesenrückvergütung bis zum letzten Tag des geleisteten Dienstes.

Art. 16 (Bestätigung des Landeszivildienstes)

(1) Die Ableistung des freiwilligen Landeszivildienstes wird am Ende des Dienstes vom Amt bestätigt.

3. Kapitel
Freiwilliger Landessozialdienst

Art. 17 (Anträge für den Einsatz der freiwillig Sozialdienstleistenden)

(1) Die Träger des freiwilligen Sozialdienstes, die beabsichtigen, freiwillig Sozialdienstleistende in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes einzusetzen, stellen beim Amt einen entsprechenden Antrag. Die Anträge können zweimal im Jahr gestellt werden, und zwar innerhalb der Ausschlussfristen vom 28. Februar und vom 31. Juli.

(2) Der Antrag ist auf den vom Amt bereitgestellten Vorlagen zu stellen und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Trägers und von der/dem Freiwilligen zu unterzeichnen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Trägers und die Angabe des Rechtssitzes,
  2. die Beschreibung der Zielsetzungen des Trägers und die Tätigkeitsfelder,
  3. die meldeamtlichen Daten der Person, welche den Dienst leisten wird,
  4. die Dauer und die Art des zu leistenden Dienstes,
  5. die Kriterien für die Auswahl der Freiwilligen,
  6. die internen Bezugspersonen für die Freiwilligen beim Träger.

(3) Dem Antrag sind die Satzung und die Gründungsurkunde des Trägers sowie der Ermächtigungsbeschluss für den Einsatz der Freiwilligen des Sozialdienstes beizulegen.

Art. 18 (Kriterien für die Genehmigung der Anträge)

(1) Bei der Erstellung der Rangordnung für die Genehmigung der Anträge laut Artikel 17 werden die Vorrangskriterien laut Artikel 2 Absatz 1 angewandt.

(2) Es werden Initiativen zugunsten älterer Menschen, Jugendlicher, sozialer Randgruppen und psychisch und physisch Kranker bevorzugt.

Art. 19 (Zuteilung)

(1) Die Zuteilung der Freiwilligen des Sozialdienstes an die Träger wird vom Direktor/von der Direktorin der Landesabteilung Präsidium verfügt. Im Zuteilungsdekret sind die Dauer des Dienstes, die Art des Einsatzes und die Höhe der Spesenrückvergütung mit der entsprechenden Zweckbindung angegeben.

Art. 20 (Vereinbarung)

(1) Innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Zuteilungsdekretes schließen die Träger mit den freiwillig Sozialdienstleistenden eine Vereinbarung ab, wobei der Dienstantritt innerhalb von zehn Tagen nach Abschluss derselben erfolgt.

(2) Die Vereinbarung enthält:

  1. die Angaben zum Antrag laut Artikel 17,
  2. den Beginn und die Dauer des Dienstes,
  3. die wirtschaftliche und rechtliche Behandlung,
  4. die Regelung der Freistellungen,
  5. die Regelung der Abwesenheiten wegen Krankheit,
  6. die Regelung der unfallbedingten Abwesenheiten,
  7. die Regelung der Mutterschaft,
  8. die mit der Leistung des Dienstes verbundenen Rechte und Pflichten,
  9. die Pflichten des Trägers,
  10. die Regelung der Vereinbarungsverletzungen.

(3) Bei körperlich besonders belastenden Tätigkeiten kann der Träger die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung verlangen.

Art. 21 (Spesenrückvergütung)

(1) Die Freiwilligen des Sozialdienstes erhalten monatlich eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird.

(2) Das Land erstattet alle drei Monate die gemäß Absatz 1 von den Trägern vorgestreckten Beträge auf der Grundlage einer Erklärung des Trägers, dass die/der Freiwillige die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Art. 22 (Mindestdauer und wöchentliches Ausmaß des Dienstes)

(1) Die Dauer des Sozialdienstes beträgt mindestens acht Monate.

(2) Das wöchentliche Ausmaß des Dienstes muss mindestens 15 Stunden und höchstens 30 Stunden betragen.

Art. 23 (Freistellungen)

(1) Den freiwillig Sozialdienstleistenden stehen Freistellungen für persönliche Erfordernisse im Ausmaß von 10 Prozent der insgesamt geleisteten Stunden zu.

(2) Zusätzlich zu den Freistellungen laut Absatz 1 werden außerordentliche Freistellungen laut Artikel 12 Absatz 2 gewährt.

Art. 24 (Abwesenheit wegen Krankheit)

(1) Die Freiwilligen des Sozialdienstes können bei Krankheit in jedem Zeitraum von acht Monaten höchstens 45, auch nicht aufeinander folgende Tage fehlen.

(2) Bei schwerwiegenden Gründen und auf Anfrage des Trägers entscheidet das Amt inwieweit eine Verlängerung der Abwesenheit gewährt wird, wobei das in Absatz 1 vorgesehene Höchstausmaß um höchstens 60 Tage verlängert werden kann. Der Sozialdienst kann um diese Tage am Ende seiner ursprünglichen Dauer nachgeholt werden.

(3) Für die ersten 15 Tage bei Abwesenheit wegen Krankheit haben die Freiwilligen Anrecht auf die gesamte monatliche Spesenrückvergütung. Für den darüber hinausgehenden Zeitraum, für höchstens weitere 30 Tage Krankenstand, wird die monatliche Spesenrückvergütung im Verhältnis zu den Abwesenheitstagen gekürzt. Für die Dauer der Verlängerung laut Absatz 2 steht keine Spesenrückvergütung zu, unbeschadet der im genannten Absatz vorgesehenen Möglichkeit, den Dienst nachzuholen.

(4) Die Abwesenheit wegen Krankheit ist dem Träger unverzüglich mitzuteilen und durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen.

Art. 25 (Unfallbedingte Abwesenheit)

(1) Bei Dienstunfällen kommen für die Freiwilligen des Sozialdienstes die Bestimmungen laut Artikel 14 zur Anwendung.

Art. 26 (Mutterschaft)

(1) Bei Mutterschaft der Freiwilligen des Sozialdienstes kommen die Bestimmungen laut Artikel 15 zur Anwendung.

Art. 27 (Verzicht, Unterbrechung, Rücktritt und Ersatz)

(1) Bei Verzicht auf Unterzeichnung der Vereinbarung, bei Unterbrechung oder Rücktritt muss der/die freiwillig Sozialdienstleistende dem Träger und dem Amt eine diesbezügliche Mitteilung innerhalb der darauf folgenden fünf Tage zukommen lassen.

(2) Wird die Mitteilung laut Absatz 1 unterlassen oder enthält sie keine Begründung, kann das Amt den Freiwilligen/die Freiwillige für einen Zeitabschnitt von bis zu fünf Jahren vom freiwilligen Sozialdienst ausschließen.

(3) Der Träger kann beim Amt einen Antrag auf Ersatz des/der Freiwilligen für den restlichen Zeitraum des Sozialdienstes stellen. Die vom Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Präsidium im Sinne von Artikel 19 verfügte Zuweisung als Ersatz ist im Rahmen der bereits erfolgten Zweckbindung zulässig.

Art. 28 (Verlängerung des freiwilligen Sozialdienstes)

(1) Die Träger stellen mindestens 45 Tage vor Ablauf der Vereinbarung beim Amt den Antrag auf Verlängerung des Sozialdienstes. Das Amt gewährt die Verlängerung unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel und unter Beachtung des Höchstausmaßes von 32 Monaten laut Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes; davon ausgenommen ist die Bestimmung laut Absatz 2.

(2) Falls der Verlängerungsantrag laut Absatz 1 von öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste oder von privaten Alten- und Pflegeheimen gestellt wird, kann das Höchstausmaß von 32 Monaten überschritten werden.

4. Kapitel
Freiwillige Ferieneinsätze für Jugendliche

Art. 29 (Anträge für freiwillige Ferieneinsätze)

(1) Die Träger der freiwilligen Ferieneinsätze, die beabsichtigen, Jugendliche in den Bereichen laut Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes einzusetzen, müssen beim Amt einen Antrag auf Einsatz innerhalb der Ausschlussfrist vom 31. Mai stellen.

(2) Der Antrag, der auf den vom Amt bereitgestellten Vorlagen zu stellen und vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin des Trägers zu unterzeichnen ist, enthält:

  1. die Bezeichnung des Trägers und die Angabe des Rechtssitzes,
  2. den Namen des/der beim Träger Verantwortlichen für den freiwilligen Ferieneinsatz,
  3. die Beschreibung der angebotenen Tätigkeit im jeweils ausgewählten Bereich,
  4. die meldeamtlichen Daten der Jugendlichen,
  5. die vereinbarte Dauer, welche in der Zeitspanne von sechs bis acht Wochen variieren und unterbrochen werden kann.

(3) Dem Antrag sind die Satzung und die Gründungsurkunde des Trägers sowie der Ermächtigungsbeschluss für den freiwilligen Ferieneinsatz von Jugendlichen beizulegen.

(4) Das Amt prüft die Anträge und genehmigt sie bei Vorliegen der vorgesehenen Voraussetzungen.

Art. 30 (Vereinbarung)

(1) Der Dienstantritt erfolgt nach Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem/der Freiwilligen und dem Träger.

(2) Die Vereinbarung enthält:

  1. den Beginn und die Dauer des Dienstes,
  2. den Namen des Tutors/der Tutorin,
  3. die zu leistende Tätigkeiten,
  4. die Höhe der Spesenrückvergütung,
  5. die mit der Leistung des Dienstes verbundenen Rechte und Pflichten,
  6. die Regelung der vorzeitigen Unterbrechung des Dienstes.

Art. 31 (Spesenrückvergütung)

(1) Die Freiwilligen des Ferieneinsatzes erhalten am Ende des Dienstes eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird.

(2) Das Land erstattet am Ende des Dienstes die gemäß Absatz 1 von den Trägern vorgestreckten Beträge auf der Grundlage einer Erklärung des Trägers, dass die/der Freiwillige die Leistung tatsächlich erbracht hat.

Art. 32 (Bestätigung der freiwilligen Ferieneinsätze)

(1) Die Ableistung des freiwilligen Ferieneinsatzes wird auf Anfrage des/der Jugendlichen vom Träger oder vom Amt bei Dienstende bestätigt.

5. Kapitel
Überwachung und Kontrollen

Art. 33 (Auskunftspflicht)

(1) Die Freiwilligen geben auf Anfrage dem Amt Auskunft über die geleistete Tätigkeit.

(2) Die Träger der freiwilligen Dienste teilen dem Amt innerhalb von 60 Tagen jede Änderung betreffend Satzung, Sitz, gesetzliche Vertretung, Auflösung und Einstellung der Tätigkeit mit.

Art. 34 (Kontrollen und Inspektionen)

(1) Das Amt kann Informationen und Daten bei öffentlichen oder privaten Körperschaften und Einrichtungen, bei Freiwilligen, bei Landesämtern und Gemeinden zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen der freiwilligen Dienste einholen.

(2) Das Amt kann die Vorlage der Buchungsbelege und der Dokumentation über die Durchführung der Dienste verlangen.

(3) Das Amt kann Inspektionen und Lokalaugenscheine im Sitz der Träger und im Dienstsitz durchführen.

(4) Verweigert der Träger die Lieferung von Informationen, werden Regelwidrigkeiten in der Führung der freiwilligen Dienste vermutet oder sind die Voraussetzungen für den Einsatz von Freiwilligen nicht mehr gegeben, teilt das Amt dem Träger die Einleitung eines Verfahrens mit. Der Träger kann innerhalb einer vereinbarten Frist von mindestens 15 Tagen die schriftlichen Stellungnahmen und Dokumente vorlegen.

(5) Werden die gemäß Absatz 4 beanstandeten Umstände bestätigt, kann das Amt den Träger, unter Berücksichtigung der Schwere der beanstandeten Umstände, bis zu fünf Jahre von der Genehmigung von Anträgen ausschließen.

(6) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das Amt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der erfolgten Spesenrückvergütungen durch.

6. Kapitel
Schlussbestimmungen

Art. 35 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Träger können für jene Personen, welche im Zeitraum von 18 Monaten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes den freiwilligen Sozialdienst im Ausmaß von insgesamt 24 Monaten geleistet haben, einen Antrag auf Verlängerung für weitere acht Monate stellen.

Art. 36 (Aufhebung)

Art. 37 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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