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In vigore al: 21/11/2014

i) Landesgesetz vom 23. April 2014, Nr. 31)
Einführung der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 29. April 2014, Nr. 17.

Art. 4 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für die Steuer laut Artikel 1

  1. ist die „Hauptwohnung“ die Immobilie, die im städtischen Gebäudekataster als eine Immobilieneinheit eingetragen oder eintragbar ist, in welcher der Besitzer oder die Besitzerin und seine Familiengemeinschaft den gewöhnlichen Aufenthalt und den meldeamtlichen Wohnsitz haben. Haben die Mitglieder einer Familiengemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in verschiedenen Immobilien im Landesgebiet, wird die Steuererleichterung für die Hauptwohnung samt Zubehör, bezogen auf die Familiengemeinschaft, nur auf eine Immobilie angewandt,
  2. sind „Zubehör der Hauptwohnung“ nur die Einheiten, die in die Katasterkategorien C/2, C/6 und C/7 eingestuft sind, und zwar höchstens drei Zubehöreinheiten, davon höchstens zwei derselben Kategorie,
  3. ist ein „Gebäude“ die im städtischen Gebäudekataster eingetragene oder einzutragende Immobilieneinheit, wobei die vom Bau besetzte Fläche und die Zubehörfläche als Bestandteil des Gebäudes gelten, sofern sie katasterrechtlich daran geklammert und in der Berechnung des Gebäudeertrags eingeschlossen sind. Sofern der Antrag auf Klammerung beim zuständigen Katasteramt innerhalb 30. Juni 2015 gestellt wird, gilt die Klammerung und der durch die Klammerung neu berechnete Gebäudeertrag für die Anwendung der Gemeindeimmobiliensteuer rückwirkend ab 1.1.2014. Für neu errichtete Gebäude ist die Steuer ab dem Tag fällig, an dem das Bauende gemeldet wird oder, falls vorher, an dem es im Kataster eingetragen wird, 4)
  4. ist „Baugrund“ die Fläche, die laut dem endgültig genehmigten und im Amtsblatt der Region veröffentlichten Gemeindebauleitplan bzw. dessen Änderungen zur Bebauung verwendet werden kann, unabhängig von der Genehmigung der entsprechenden Durchführungspläne. Nicht als Baugründe gelten Grundstücke, die im Besitz der bei der landwirtschaftlichen Rentenversicherung eingetragenen Bäuerinnen und Bauern und hauptberuflichen landwirtschaftlichen Unternehmerinnen und Unternehmer laut Artikel 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 29. März 2004, Nr. 99, sind, wenn sie von diesen betrieben werden und weiterhin land-, forst- und weidewirtschaftlich durch Ausübung von Tätigkeiten verwendet werden, die der Bearbeitung des Grundes, der Waldwirtschaft, der Pilzzucht und der Viehzucht dienen. Wenn mehrere Personen das Grundstück besitzen, aber nur eine, die die oben genannten Voraussetzungen hat, es bewirtschaftet, wird nur der Teil in ihrem Besitz nicht als Baugrund gewertet.
4)
Der Buchstabe c) des Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
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