(1) Das Kollegialorgan zur Verwaltung der Körperschaft besteht aus drei Mitgliedern, kann aber auf maximal sechs Mitglieder erweitert werden, um eine angemessene Vertretung aus den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen sowie der Sprachgruppen zu gewährleisten. Das Organ kann monokratisch sein.
(2) Für die Ernennung des Organs ist die Landesregierung zuständig.