1. Reicht die finanzielle Verfügbarkeit auf dem entsprechenden Haushaltskapitel des Landeshaushaltes für die zulässigen Anträge nicht aus, werden Prioritäten gesetzt, und zwar in folgender Reihenfolge:
a) Beiträge für bereits laufende Umbauvorhaben, welche den Prioritäten der Landesgesundheitsplanung entsprechen,
b) Beiträge für den Bau, den Umbau, die außerordentliche Instandhaltung sowie Verbesserung von Einrichtungen,
c) Beiträge für den Erwerb von Ausstattungen im Rahmen eines Umbaus.
2. Bei zusätzlichen Anträgen werden die Beitragssätze unter Berücksichtigung der noch verfügbaren Mittel und der Prioritäten der Landesgesundheitsplanung im Verhältnis gekürzt.