(1) Die Besatzung für HEMS-Einsätze besteht aus einem Hubschrauberführer und in der Regel aus drei weiteren Personen, die im Besitz einer von der zivilen Luftfahrtbehörde „ENAC“, dem Betreiber der einzelnen Hubschrauber und den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ausbildung sind.
(2) Die Flugbesatzung besteht aus einem Piloten. Werden die Betriebszeiten, wie dies von Artikel 5 Absatz 4 vorgesehen ist, ausgedehnt, setzt sich die Flugbesatzung während der Nachtstunden im Sinne der geltenden Bestimmungen zusammen. Die beruflichen Voraussetzungen und die Erfahrung der Piloten müssen mindestens jenen entsprechen, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind.
(3) Die weiteren Besatzungsmitglieder sind: das HEMS-Besatzungsmitglied als Techniker sowie zwei medizinische Besatzungsmitglieder; davon ist eines der Notarzt und das andere ein Berufskrankenpfleger, welcher eine nachweisliche Erfahrung im Intensiv- und Notfallbereich besitzen, oder ein Rettungssanitäter, der über die entsprechende Sanitäterausbildung verfügt.
(4) Zudem verlangen die Einsätze in Berggebieten und im unwegsamen Gelände die Anwesenheit eines Bergretters mit einer Ausbildung im Sinne des Absatzes 5. In diesem Fall ist die Anwesenheit eines Krankenpflegers oder Rettungssanitäters nicht erforderlich.
(5) Um an Bord des Hubschraubers Dienst leisten zu können, müssen sowohl die medizinischen Besatzungsmitglieder als auch die Bergretter spezifische Ausbildungskurse besucht haben, wie von den geltenden Bestimmungen vorsehen.
(6) Wird der Landesflugrettungsdienst nicht vom Land selbst durchgeführt, so gehört die Organisation und Schulung des ärztlichen und nicht-ärztlichen Personals, sowie die Schaffung der Voraussetzungen von Ausbildungstätigkeiten im Bereich Flugrettung, zu den Aufgaben der von der Autonomen Provinz Bozen mit der Führung des ganzjährigen Landesflugrettungsdienstes betrauten Organisation.
(7) Bei jedem Einsatz entscheidet der Pilot nach Absprache mit dem Notarzt, welche weiteren Besatzungsmitglieder oder Personen an Bord genommen werden. Die Entscheidung wird im Einklang mit den zwischen den Rettungsorganisationen und der Landesnot-rufzentrale vereinbarten Modalitäten und Verfahren laut Artikel 5 getroffen. Bei Einsätzen im Gebirge entscheidet der Pilot nach Absprache mit dem Bergretter.
(8) Alle Besatzungsmitglieder müssen regelmäßig, an höchstens zehn Arbeitstagen spezifische Weiterbildungskurse besuchen, in denen medizinische Themen sowie Erste-Hilfe- und Flugrettungstechniken behandelt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden von der Landesregierung vergütet. Ebenso stellt die Landesregierung eine gewisse Anzahl von Flugstunden zur Verfügung, welche als notwendiges Training für die Besatzungs-mitglieder vorgesehen ist.