(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Aspekte dieses Abkommens betreffen den Zeitraum 2005-2008. Unbeschadet der verschiedenen, von einzelnen Bestimmungen vorgesehenen Fristen, treten die dienst- und besoldungsrechtlichen Wirkungen dieses Ab-kommens mit 1. September 2013 in Kraft.
(2) Dieses Abkommen gilt so lange, bis es durch einen späteren Bereichskollektivvertrag, betreffend das Personal laut Artikel 1, ersetzt wird.