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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 191)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.

Art. 7 (Annahme und Abgabe von Tieren)

(1) Tierheime dürfen Tiere nur dann annehmen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnet.

(2) Tierheime dürfen Tiere ausschließlich an Privatpersonen abgeben, die das Tier artgerecht halten und die Sicherheit Dritter gewährleisten können.

(3) Wird ein Tier im Sinne von Artikel 11 des Gesetzes oder aus irgend einem sonstigen Grund beschlagnahmt oder in ein Tierheim verlegt, so kann es nach Ablauf von 30 Tagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes vorübergehend einem neuen Tierhalter oder einer neuen Tierhalterin anvertraut werden, es sei denn, die Maßnahme, mit der die Beschlagnahme oder Verlegung angeordnet wurde, sieht etwas anderes vor. Bei einer gerichtlichen Verfügung muss die Ermächtigung der Gerichtsbehörde eingeholt werden. Die Behörde, die die Beschlagnahme oder Verlegung des Tieres anordnet, muss für die Kosten aufkommen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Tieres muss der Behörde die Kosten erstatten.

(4) Das Tierheim kann ein Tier im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes einem neuen Halter oder einer neuen Halterin anvertrauen, wenn es der Eigentümer oder die Eigentümerin 30 Tage nach Erhalt der per Einschreiben mit Rückschein übermittelten Aufforderung nicht abholt. Innerhalb 60 Tagen ab Auffinden des Tieres kann es der vorherige Eigentümer oder die vorherige Eigentümerin zurück erhalten, nachdem er oder sie dem Tierheim und eventuell dem neuen Halter oder der neuen Halterin die angefallenen Kosten erstattet hat.

(5) Personen, denen ein Tier im Sinne von Artikel 4 Absatz 8 des Gesetzes anvertraut wurde, dürfen dieses nur nach Rücksprache mit dem Tierheim endgültig anderen Personen oder Einrichtungen anvertrauen.