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In vigore al: 21/11/2014

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juli 2013, Nr. 191)
Durchführungsverordnung im Bereich Schutz der Tierwelt

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. Juli 2013, Nr. 29.

Art. 5 (Aufgaben der Tierheime)

(1) Die Tierheime

  1. betreuen die anwesenden Tiere,
  2. führen die tierärztlichen Kontrollen durch und behandeln die untergebrachten Tiere, falls notwendig,
  3. sterilisieren die untergebrachten Hunde und Katzen in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes,
  4. kennzeichnen mit Mikrochip alle Hunde und Katzen, die noch keinen solchen tragen; die Kosten dafür werden dem Eigentümer oder der Eigentümerin des Tieres oder der Person auferlegt, der das Tier anvertraut wird,
  5. geben die Tiere dem Eigentümer oder der Eigentümerin zurück, mit Ausnahme streunend aufgegriffener Hunde, die ausschließlich vom Tierärztlichen Dienst des Südtiroler Sanitätsbetriebs zurückgegeben werden,
  6. vertrauen Tiere, die niemandem gehören, neuen Haltern und Halterinnen an,
  7. kontrollieren, wie die neuen Halterinnen und Halter die Tiere behandeln,
  8. tragen die aktualisierten Daten in die entsprechenden Register ein und verwalten diese.