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In vigore al: 21/11/2014

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 3. Juni 2013, Nr. 151)
Verordnung über die Lehrabschlussprüfung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Juni 2013, Nr. 24.

Art. 9 (Privatisten/Privatistinnen)

(1) Zur Prüfung können auch Privatisten und Privatistinnen antreten. Es handelt sich dabei um Personen, welche die Bildungspflicht erfüllt haben und bei Lehrberufen mit dreijähriger Lehrzeit über eine mindestens zweijährige Erfahrung im betreffenden Beruf verfügen oder bei Lehrberufen mit vierjähriger Lehrzeit über eine mindestens dreijährige Erfahrung im betreffenden Beruf verfügen. Personen, welche die Lehre in einem Beruf vorzeitig abgebrochen haben und die notwendige Berufspraxis nachweisen können, können frühestens ein Jahr nach dem Abbruch der Lehre als Privatisten/Privatistinnen zur Prüfung im betreffenden Beruf zugelassen werden.

(2) Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin kann vom Nachweis der Mindestzeit an Berufspraxis ganz oder teilweise absehen, wenn der Kandidat/die Kandidatin durch Vorlage von Zeugnissen nachweist, dass er/sie die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Verfügt der Kandidat/die Kandidatin über einen Lehrabschluss in einem verwandten Beruf, ist die Berufserfahrung laut Absatz 1 nicht erforderlich.

(3) Privatisten und Privatistinnen müssen für die Zulassung zur Prüfung eine Prüfung über die theoretischen Fächer der Abschlussklasse der Berufsschule ablegen. Der zuständige Direktor/die zuständige Direktorin kann den Privatisten/die Privatistin auf dessen/deren Antrag ganz oder teilweise von dieser Zulassungsprüfung befreien, wenn er/sie im Besitz einer entsprechenden Qualifikation ist.

(4) Privatisten und Privatistinnen müssen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens 60 Tage vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Berufsschuldirektion einbringen. Der Antrag muss, zusätzlich zu den Angaben laut Artikel 2 Absatz 7, den Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen laut Artikel 9 Absatz 1 enthalten.

(5) Der Direktor/Die Direktorin entscheidet auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Zulassung.