(1) Im Landeshaushalt wird der Fonds zur Gewährung von Beiträgen für die Führung der sozialpädagogischen Dienste für Kleinkinder, in der Folge als Fonds bezeichnet, errichtet. Der Fonds dient der Deckung der durch die Tarifbeteiligung der Nutznießer nicht gedeckten laufenden Ausgaben für die Betreuung von Kindern bis drei Jahren in Kinderhorten, Kindertagesstätten laut Artikel 15 und bei Tagesmüttern/Tagesvätern. Den Beitragsantrag können Gemeinden oder Zusammenschlüsse von Gemeinden stellen. Die Beitragskriterien werden im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden mit Maßnahme der Landesregierung festgelegt.
(2) In den Fonds fließen folgende Geldmittel:
- der jährliche Anteil zu Lasten des Landes,
- der jährliche Anteil zu Lasten der Gemeinden.
(3) Mit dem jährlichen Haushaltsvoranschlag legt die Landesregierung, nach Anhören des Rates der Gemeinden, das Ausmaß des Fonds fest.
(4) Das Land und die Gemeinden speisen den Fonds zu gleichen Teilen auf der Basis eines Stundenbetrages, den die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festlegt. Der Stundenbetrag wird mit der Anzahl der geplanten und zugelassenen Betreuungsstunden für Kinder bis drei Jahren im Bezugsjahr multipliziert. Zu diesem Zweck bestimmen die Gemeinden anlässlich der Vereinbarung über die Lokalfinanzen laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, den Betrag des ordentlichen Fonds, der in den Fonds fließt, sowie den Mindestbetrag im Verhältnis zur Anzahl der Kinder im betreffenden Alter, der zu Lasten der einzelnen Gemeinde vorgesehen werden muss.
(5) Das Land speist den Fonds weiters mit zusätzlichen Geldmitteln, die der Deckung der Kosten jener Dienste dienen, die zwar zum Beitrag zugelassen sind, aber weder durch die Tarifbeteiligung der Nutzerfamilien noch die fixen Stundenbeträge des Landes oder der Gemeinden laut Absatz 4 gedeckt sind.
(6) Werden weniger Stunden in Anspruch genommen als geplant, so wird die Differenz im erstmöglichen Haushaltsjahr den Gemeinden als Guthaben gutgeschrieben.