(1) Das Land fördert den von Gemeinden oder akkreditierten privaten Körperschaften ohne Gewinnabsicht geleisteten Kindertagesstättendienst.
(2) Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung für Kleinkinder im Alter von drei Monaten bis drei Jahren, die darauf ausgerichtet ist, das Wohlbefinden und harmonische Aufwachsen der Kinder zu fördern und die Familien bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Auf diese Weise soll es im Rahmen eines umfassenden Systems sozialer Sicherheit leichter sein, familiäre und berufliche Erfordernisse optimal in Einklang zu bringen. Zugang zum Dienst haben ebenfalls Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen. Der Dienst wird in flexibler Form erbracht und ermöglicht den Nutzern und Nutzerinnen, die Dienste der Einrichtung auch nur einige Tage pro Woche und nur einige Stunden pro Tag in Anspruch zu nehmen. Die Aufnahmekapazität der Kindertagesstätte beträgt höchstens 20 Plätze.