(1) Das Land fördert den Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst, den akkreditierte private Körperschaften ohne Gewinnabsicht leisten.
(2) Tagesmütterdienst/Tagesväterdienst ist die Tätigkeit von Personen, die in Verbindung mit den in Absatz 1 angeführten Körperschaften berufsmäßig in der eigenen Wohnung ein Kind oder mehrere Kinder anderer Familien im Alter von drei Monaten bis drei Jahren betreuen. Sie bieten einen Dienst an, der sowohl durch familiäre Atmosphäre als auch durch einen erzieherisch sinnvoll strukturierten Tagesablauf gekennzeichnet ist, um flexibel den Bedürfnissen der Familien entgegenzukommen und auf die individuellen Gewohnheiten und Zeiten eines jeden Kindes gemäß seinem Entwicklungsstand einzugehen. Zugang zum Dienst haben ebenfalls Kinder, die nach Vollendung des dritten Lebensjahres noch nicht den Kindergarten besuchen. Das Land kann den Körperschaften ohne Gewinnabsicht laut Absatz 1 Beiträge für Investitionsausgaben gewähren.