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In vigore al: 21/11/2014

b) Landesgesetz vom 5. Dezember 2012, Nr. 211)
Regelung von Tourismusberufen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 11. Dezember 2012, Nr. 50.

Art. 11 (Verwaltungsstrafen)

(1) Unbeschadet der in Artikel 7 vorgesehenen Regelung muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 600,00 Euro und 1.800,00 Euro entrichten, wer in der Provinz Bozen einen Beruf laut Artikel 2 ohne entsprechende Befähigung ausübt. Diese Verwaltungsstrafe hat auch zu entrichten, wer für die Unternehmenstätigkeit Personen ohne Befähigung laut Artikel 6 einstellt.

(2) Wer einen Beruf laut Artikel 2 ausübt, ohne vorher die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns laut Artikel 5 vorgenommen zu haben, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 100,00 Euro und 300,00 Euro entrichten.

(3) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 festgelegten Pflichten verletzt, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 100,00 Euro und 300,00 Euro entrichten.

(4) Wer einen Beruf laut Artikel 2 ohne Haftpflichtversicherung laut Artikel 10 Absatz 3 ausübt, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 200,00 Euro und 500,00 Euro entrichten.

(5) Wer Vorschriften dieses Gesetzes missachtet, für welche nicht bereits in diesem Artikel eine Strafe vorgesehen ist, muss eine Verwaltungsstrafe zwischen 50,00 Euro und 150,00 Euro entrichten.

(6) Unabhängig von den Verwaltungsstrafen bleibt gegebenenfalls die strafrechtliche Verfolgung aufrecht.

(7) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird vom Personal der Landesabteilung Tourismus, das durch den jeweiligen Direktor bzw. die jeweilige Direktorin damit beauftragt wird, vom Landesforstkorps, von der Ortspolizei sowie von den Organen der öffentlichen Sicherheit und von der Staatspolizei überwacht.