Die Beiträge werden auf Grund von Programmen nach folgender Rangordnung gewährt:
1) für Stromanschlüsse von Almen und Schutzhütten, sofern nicht eine wirtschaftlich günstigere Einspeisung von Elektroenergie vorhanden ist;
2) wenn diese von Naturkatastrophen betroffen sind;
3) für neue Anschlüsse, den Austausch oder die Verstärkung von Stromversorgungsanlagen im ländlichen Siedlungsgebiet;
4) für die unterirdische Verlegung von Freiluftleitungen mit Mittel- und Niederspannung.