(1) Die Landesregierung kann einen Fachbeirat einsetzen, der sich aus mindestens fünf und höchstens sieben Mitgliedern zusammensetzt. Der Beirat hat beratende Funktion bei Fragen, die die Entwicklung und Neuausrichtung des Musikschulwesens betreffen. Die Mitglieder des Fachbeirates sind Fachleute in den Bereichen Musik, Bildung und Kultur oder sie vertreten musikalische Verbände oder Gemeindeverwaltungen. Für diese Beratungstätigkeit steht ausschließlich Spesenersatz zu.