(1) In erster Anwendung wird die im Dienst stehende Landesmusikschuldirektorin mit der Koordinierung des Bereichs laut Artikel 1 beauftragt.
(2) Der zukünftige Landesmusikschuldirektor oder die zukünftige Landesmusikschuldirektorin wird als Bereichskoordinator bzw. Bereichskoordinatorin eingestuft.
(3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates des Institutes für Musikerziehung in deutscher und ladinischer Sprache hinsichtlich der Lehrpläne, der Studienordnungen, der Prüfungsordnung, der Durchführung der Sommermusikwochen, der Begabtenförderung, der Zusammenarbeit mit den musikalischen Verbänden und Institutionen aus dem Inland und Österreichs und die Maßnahmen zur organisatorischen Führung des Landesjugendsinfonieorchesters bleiben, soweit mit diesem Dekret vereinbar, solange aufrecht, bis sie durch neue Maßnahmen ersetzt werden.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.