1. Die vorliegenden Richtlinien finden für die Anträge Anwendung, die ab dem Tag der Genehmigung des Beschlusses und innerhalb 31.12.2016 (einschließlich) eingereicht werden.
2. Die vorliegenden Richtlinien gelten auch für aufliegende, noch nicht genehmigten Anträge, die von Begünstigten eingereicht wurden, die unter die Liste laut Art. 3 fallen.