6.1. Die Jägervereinigung und deren peripheren Strukturen müssen sich bei der Durchführung der im Sinne der vorliegenden Kriterien zur Finanzierung zugelassenen Ausgaben an eventuelle Vorschriften oder Richtlinien halten, welche in der Maßnahme zur Beitragsagewährung enthalten sind oder später vom für die Jagd zuständigen Landesamt erteilt werden.