9.1. Die den Begünstigten im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17 Juli 1987, Nr. 14, in geltender Fassung, gewährten Beiträge werden vollständig oder teilweise widerrufen, falls dieselben:
andere Ausgaben durchführen als jene, für welche der Beitrag gewährt worden ist,
für dieselbe Ausgabe andere Beiträge erhalten haben.