(1) Beim Südtiroler Landtag wird, als Dienst für alle Bürgerinnen und Bürger, eine Stelle eingerichtet, in der Folge als „Antidiskriminierungsstelle“ bezeichnet, die den Opfern von Diskriminierungen aus Gründen der Rassenzugehörigkeit, der Hautfarbe oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, einer Behinderung, der Sprache, der Religion, der Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit beisteht.8)
(2) Die Antidiskriminierungsstelle hat folgende Aufgaben:
(3)Die Verfahrensweise für die Namhaftmachung der Verantwortlichen/des Verantwortlichen der Antidiskriminierungsstelle wird gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e) der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages festgelegt. 10)