1. Die Benutzung der Dachmarke für Promotionszwecke nach Artikel 16 Absatz 1 ist aufgrund der Marketingkooperation gebührenfrei.
2. Bei einer Produktlizenz nach Artikel 16 Absatz 2 kann die Bezahlung einer Gebühr vorgesehen werden, wenn der Dachmarke am Produkt, das eine Nähe zu den Kernwerten der Dachmarke aufweist, eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Diese ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob die Dachmarke auf einem Produkt angebracht oder im Merchandising verwendet wird. Die Gebühr orientiert sich an dem mit der Benutzung der Dachmarke verbundenen Vorteil des Lizenznehmers.
3. Für die Berechnung der Gebühren bei Produktlizenzverträgen wird eine Eigenerklärung der Firma verlangt, die die Stückzahl des Produktes sowie den Verkaufspreis zum Inhalt hat. Die Gebühr sieht einen Prozentsatz zwischen 2 und 20 auf den Verkaufspreis des Produktes vor. Die Grundsatzentscheidung über die Höhe des Prozentsatzes obliegt der zuständigen Landesabteilung und wird von Fall zu Fall festgelegt.
4. Für Merchandising mit der Dachmarke wird für die Anbringung eine Jahresgebühr verlangt. Die erste Gebühr wird nach einem Jahr fällig. Bei geringen Beträgen ist eine Jahrespauschale möglich.
5. Beim Anbringen auf dem Produkt wird die Gebühr für die Dauer des Vertrages in einmaliger Form oder in Raten bezahlt und nach einem Jahr fällig.
6. Im Rahmen des Sponsoring bezahlt das Land für die Öffentlichkeitswirkung und legt die Auflagen und Bedingungen für die gebührenfreie Benutzung der Dachmarke fest.
7. Bei einem Markennutzungsvertrag nach Artikel 16 Absatz 5 kann die Bezahlung einer Gebühr vorgesehen werden. Die Gebühr orientiert sich dann an dem mit der Benutzung der Dachmarke oder deren Elementen verbundenen Vorteil des Vertragspartners, wobei der allfällig für das Land erwachsende Nutzen aus der Eigenmarke des Vertragspartners zu berücksichtigen ist.