(1) Artikel 5 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Recht auf Eintragung in das Landesverzeichnis haben ehrenamtlich tätige Organisationen, die in Südtirol die Ziele laut Artikel 1 verfolgen, seit zumindest einem Jahr tätig sind, die Voraussetzungen laut Artikel 3 haben und dem Antrag eine Kopie des Gründungsaktes und der Satzung oder des Mitgliederabkommens beilegen.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„13. Die Landesregierung richtet einen Garantiefonds ein, über den Mittel zur teilweisen Deckung von außerordentlichen Schadensfällen bereitgestellt werden können, die durch die Tätigkeit der genannten Organisationen entstehen. Als Voraussetzung für die Beanspruchung dieses Garantiefonds muss ein Teil des Schadens durch die Versicherung der ehrenamtlichen Organisation oder der Organisation zur Förderung des Gemeinwohls abgedeckt sein. Alle weiteren Voraussetzungen für die Anwendung der genannten Maßnahme werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die erforderlichen Mittel werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro für jeden einzelnen Fall vom Reservefonds für nicht vorhersehbare Ausgaben aus dem laufenden Landeshaushalt behoben, und zwar auf der Grundlage eines Ansuchens der betroffenen Organisation, eines Gutachtens der Landesbeobachtungsstelle laut Artikel 8 und eines Dekrets des Landeshauptmannes, mit welcher der jeweilige Betrag festgelegt wird.“