(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 13. Jänner 1992, Nr. 1, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„i) legt nach Anhören des Komitees für die Planung im Gesundheitswesen die Tarife für die mykologischen Bescheinigungen fest, welche ausschließlich im privaten Interesse beantragt werden; diese Tarife werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Leistung festgelegt.“