In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
Umsetzungsrichtlinien des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 des Territorialen Bereichs (abgeändert mit Beschluss Nr. 297 vom 25.02.2013)

Analge A)

Umsetzungsrichtlinie des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 "Territoriale Direktion - Ärztlicher Direktor des Territoriums - Pflegedienstleiter des Territoriums - Verwaltungsleiter des Territoriums

Die Territoriale Direktion

1) Die gemäß Art. 14 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, und gemäß Landesgesundheitsplan 2000-2002 eingesetzte territoriale Direktion ist als organisatorische und operative Einheit für die Verwaltung des gesamten Territoriums eines Sanitätsbetriebes zuständig. Sie haftet für die entsprechenden Ziele, die Ergebnisse und die auf territorialer Ebene durchgeführten Maßnahmen unter Aufrechterhaltung der Arbeitsautonomie und der berufstechnischen Verantwortung der Dienste. Zudem plant, koordiniert, bewertet und fördert sie Projekte und Initiativen zur Entwicklung des gesamten Gebietes, sowie zur Qualitätssteigerung, Forschung und Ausbildung, im Einklang mit den territorialen Diensten.
Die territoriale Direktion setzt sich für die Integration mit den Sozialdiensten und anderen territorialen Diensten ein, welche fachärztliche, psychologische und psychotherapeutische Leistungen erbringen.
Der territoriale Bereich ist in folgende Dienste gegliedert:
a) Dienst für Basismedizin
b) Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit, einschließlich der Sektion für Rechtsmedizin
c) Dienst für Sportmedizin
d) Dienst für Abhängigkeitserkrankungen
e) Psychologischer Dienst
f) territorialer Psychiatrischer Dienst
Im territorialen Bereich des Sanitätsbetriebes Bozen sind außerdem folgende Dienste vorhanden:
a) Dienst für Rechtsmedizin
b) überbetrieblicher Dienst für Arbeitsmedizin
c) überbetrieblicher tierärztlicher Dienst
d) überbetrieblicher pneumologischer Dienst
Abgesehen vom überbetrieblichen Departement für Prävention des Sanitätsbetriebes Bozen können die territorialen Dienste und ihre Teilbereiche eventuell auch anderen Departements angehören, vor allem Departements für die Verbindung Krankenhaus-Territorium.

2) Die territoriale Direktion arbeitet im Hinblick auf die Effizienz und Angemessenheit der erbrachten Leistungsebenen, sowie auf den effizienten Einsatz der Ressourcen. Sie stellt eine grundsätzliche Einrichtung des Sanitätsbetriebes dar, stellt eine eigene Verantwortungsstelle dar und als solche unterliegt sie den Verfahren des "Tätigkeitsprogrammes und des Budgets", arbeitet gemeinsam mit der Generaldirektion des Sanitätsbetriebes an der strategischen Planung des Angebotes medizinischer Leistungen je nach Gesundheitsbedarf, sowie an der Ergebnisbewertung. Sie bewertet, genehmigt und sammelt, gemäß obengenanntem Verfahren, in einem einzigen Programm die Vorschläge der einzelnen, auf dem Territorium verteilten Dienste und Verantwortungsstellen.
Die Direktion beteiligt sich mittels Sammlung von Daten, Abschlussberichten und Reports, die das Territorium betreffen, zur Ausarbeitung von Vorschlägen seitens der Autonomen Provinz zur Erstellung der Landes- und gesamtstaatlichen Gesundheitspläne.
Die territoriale Direktion arbeitet eng mit der Krankenhausdirektion zusammen, um die Betreuungskontinuität sicher zu stellen. Zu diesem Zwecke werden eigene Arbeitsprotokolle und Betreuungspfade festgelegt, wobei auch die Errichtung von transmuralen Departements für die Verbindung Krankenhaus-Territorium, zwecks Schaffung von Synergien bei der Ressourcennutzung gefördert werden.
Zudem stellt sie die Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen für Abnehmer und Personal sicher.

3) Die territoriale Direktion ist wie folgt zusammengesetzt:
der ärztliche Direktor des Territoriums
der Pflegedienstleiter des Territoriums
der Verwaltungsleiter des Territoriums
Die territoriale Direktion ist mit einem Sekretariat ausgestattet, das in der Lage ist, die Aufgaben selber zu erledigen.
Die Mitglieder der territorialen Direktion sichern gemeinsam, jeder in seinem Zuständigkeitsbereich, die effiziente Verwaltung der Tätigkeiten des Territoriums, auch mit Hilfe geeigneter Kommunikationssysteme.
Die territoriale Direktion nimmt die von den entsprechenden Landesrichtlinien vorgesehenen Aufgaben im Bereich der Epidemiologie und der Entwicklung des territorialen Informationssystems wahr.
Im territorialen Bereich wird die berufliche Unabhängigkeit der Fachärzte des Sprengels sichergestellt.

Der ärztliche Direktor des Territoriums

4) Der ärztliche Direktor des Territoriums ist für die Aufgaben verantwortlich, die der territorialen Direktion übertragenen werden. Er unterhält die Beziehungen zur Sanitätsdirektion des Betriebes, sowie zu den anderen Einrichtungen und Diensten des Betriebes, sowie mit Körperschaften und Institutionen des Territoriums, gemäß den auf Betriebsebene vereinbarten oder bereits eingeführten Verfahren.
Wenn beim Auswahlverfahren für die Besetzung der Stelle des ärztlichen Direktors des Territoriums, die Kandidaten mit den erforderlichen spezifischen Voraussetzungen nicht für geeignet erklärt werden, können auch Ärzte für Allgemeinmedizin mit mindestens zehnjähriger Berufserfahrung diese Stelle übernehmen, wenn sie zudem den Nachweis über eine spezifische Managementausbildung erbringen, und unter der Voraussetzung, dass sie beim Auswahlverfahren für geeignet erklärt werden.
In den Sanitätsbetrieben Meran, Brixen und Bruneck kann der ärztliche Direktor des Territoriums Bereiches auch unter den ärztlichen Direktoren einer operativen Einheit des entsprechenden Bereiches unter Berücksichtigung der berufsspezifischen Voraussetzungen und der Führungserfahrung ausgewählt werden. In diesem Falle behalten diese Führungsverantwortung für den eigenen Dienst.
Der ärztliche Direktor des Territoriums ist gemäß Betriebsordnung der Vertreter der territorialen Direktion.
Der ärztliche Direktor des Territoriums trägt zusammen mit dem Pflegedienstleiter und dem Verwaltungsleiter des Territoriums die Verantwortung für die Koordinierungsaufgaben im Hinblick auf die Programmierung und Verwaltung des Budgets des territorialen Betreiches.

5) Der ärztliche Direktor des Territoriums überprüft nach Anhörung des Pflegedienstleiters und des Verwaltungsleiters des Territoriums die Zielsetzungen, den Ressourcenverbrauch, die Tätigkeiten und ihre Ergebnisse. Auf der Grundlage des Gesamtbudgets des territorialen Bereiches, beteiligt er sich an Verhandlungen oder führt mit Vollmacht der Generaldirektion direkt die Verhandlungen für die Zuteilung der Ressourcen an die einzelnen Verantwortungsstellen, Departements und operativen Einheiten.
Der ärztliche Direktor des Territoriums überprüft in seinem Zuständigkeitsbereich die angemessene Ressourcennutzung in den einzelnen Diensten und stellt auch ihre korrekte Zuteilung fest.

6) Der ärztliche Direktor des Territoriums beteiligt sich an der strategischen Betriebsplanung. Er ist im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches für die Führung des ihm zugeteilten Personals verantwortlich, wobei er die Direktoren der Gesundheitsdienste des territorialen Bereiches unterstützt und überprüft.

7) Der ärztliche Direktor des Territoriums fördert die enge Vernetzung der territorialen Gesundheitsdienste mit den Sozialdiensten, dem Krankenhausbereich und anderen territorialen Einrichtungen.
Er unterhält und pflegt außerdem Kontakte auch zu den Lokalkörperschaften, zu den nicht institutionellen Sozialpartnern, wie z.B. zu den Freiwilligenorganisationen, den Familienverbänden, den schwächeren Bevölkerungsgruppen und den Betreuungseinrichtungen, wobei die Errichtung eines Betreuungsnetzes und eines möglichst bürgernahen Dienstes angestrebt wird.
Der ärztliche Direktor des Territoriums fördert alle Maßnahmen zur institutionellen Akkreditierung der territorialen Einrichtungen.
Besonders gegenüber dem Dienst für Basismedizin, dem Dienst für Abhängigkeitserkrankungen, dem psychiatrischen territorialen Dienst, dem psychologischen Dienst und dem Dienst für Hygiene und öffentliche Gesundheit fördert und gewährleistet der ärztliche Direktor die bestmögliche Zusammenarbeit und Integration auf Sprengelebene, im Sinne einer departementalen Organisation.

8) Der Sanitätsdirektor übt gegenüber dem ärztlichen Direktor des Territoriums Ausrichtungs-, Koordinierungs- Unterstützungs- und Kontrollfunktionen aus, wobei er die Zusammenarbeit und Vernetzung des territorialen Bereiches mit dem Krankenhausbereich fördert.

Der Pflegedienstleiter des Territoriums

9) Der Pflegedienstleiter des Territoriums wird vom Generaldirektor des Betriebes ernannt. Er untersteht in hierarchischer Hinsicht dem Direktor für das Pflege-, medizintechnische und Rehabilitationspersonal des Betriebes. Der Pflegedienstleiter des Territoriums gewährleistet die notwendige Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor des Dienstes für Basismedizin, sowie mit den anderen Direktoren der anderen Gesundheitsdienste des territorialen Bereiches.

10) Der Pflegedienstleiter des Territoriums gewährleistet die Umsetzung der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Arbeitsprogramme und überprüft das Erreichen der vorgegebenen Ziele.
Er erarbeitet Richtlinien und Verordnungen im technischen und Pflegebereich und kontrolliert ihre Umsetzung durch seine Mitarbeiter.
Er gewährleistet die angemessene Zuteilung aller verfügbaren Ressourcen für die einzelnen Leistungen seines Zuständigkeitsbereichs und kontrolliert auch den Ressourcenverbrauch.
Er gibt in seinem Zuständigkeitsbereich Gutachten zu Ankauf, Wartung und Nutzung von Strukturen, technischen und instrumentellen Ressourcen, sowie zur Zuteilung des Personals ab.
Er arbeitet gemeinsam mit dem Direktor des Pflege-, medizintechnischen und Rehabilitationspersonal des Betriebes an der Entwicklung der in seinen Bereich fallenden Dienste, und zwar im Hinblick auf Verbesserung der Angemessenheit, Wirksamkeit und Effizienz und zu diesem Zwecke arbeitet er bei der Auswahl und versuchsweisen Einführung neuer Pflegeformen und –modelle (Betreuung, Prävention, Gesundheitsförderung) mit.
Der Pflegedienstleiter des Territoriums verwaltet seine eigene Arbeit und des ihm zugewiesenen Personals unter Beachtung der Grundsätze der Angemessenheit und Wirksamkeit der Leistungen, sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beim Umgang mit den Ressourcen.
Personaleinheiten und Ressourcen können den Sozialdiensten und -einrichtungen zugeteilt werden. In diesem Fall untersteht das Personal für den festgelegten Zeitraum der Personalführung des jeweiligen Dienstes und führt die ihm übertragenen Aufgaben aus. Alle personalrechtlichen und dienstrechtlichen Angelegenheiten werden mit eigenem Einvernehmensprotokoll zwischen Alters und Pflegeheimen und Sanitätsbetrieb festgelegt.
Um die berufsspezifische Weiterbildung dieses Personals zu sichern, wird ihm das Recht auf Zugang zu den Weiterbildungsangeboten zu denselben Bedingungen gewährt, wie jenes Personal, das dem Territorium zugeteilt ist. Die Pflegedienstleitung des Territoriums pflegt die Kontakte zu den Alters- und Pflegeheimen, Körperschaften, Institutionen und Betreuungseinrichtungen gemäß geltenden Bestimmungen des Südtiroler Sanitätsbetriebes.

11) Der Pflegedienstleiter des Territoriums garantiert außerdem:
die Befriedigung der Bedürfnisse der Bevölkerung des eigenen Territoriums, die Förderung der Selbstheilung, die Verringerung von Abhängigkeit und Risiken durch:
- die Ausarbeitung von Angemessenheitskriterien bei der Übernahme und Erbringung von Leistungen und Maßnahmen;
- klinische Betreuungsprofile und entsprechende Leistungen und Maßnahmen;
- Ergebnisse im Sinne von Produktstandards und internationalen Effizienzkriterien
- die Ausbildung der care givers zur Verbesserung ihrer Leistungen;
- die Einbindung der Bürger in die Entscheidungen über ihre Behandlung und die entsprechende Behandlung
- die Einbindung der Familien und ehrenamtlichen Helfer in die einzelnen Maßnahmen im Sinne von Verfahren, die von der territorialen Direktion ausgearbeitet wurden
- die Unterstützung jener Familien, die zu Hause einen Angehörigen pflegen.
die Planung und Verwaltung des zugewiesenen Personals durch:
- die Berechnung des Personalbedarfs je nach Tätigkeit (auf der Grundlage angemessener Standards);
- die Ressourcenzuteilung;
- die Ausarbeitung von Richtlinien für die Eingliederung, die Zuteilung und die Bewertung der Mitarbeiter des Pflegekoordinators der Sprengel;
- die Bewertung der Pflegekoordinatoren und des zugewiesenen Personals;
- die Verwaltung der Beziehungen zu externen vertragsgebundenen und sonstigen beauftragten Dienstleistern und ihre Bewertung.
die Weiterbildung durch:
- Schulungsbedarfsanalyse des zugewiesenen Personals im Zusammenhang mit den zum Erreichen der Unternehmensziele notwendigen Kenntnissen, u.a. unter Berücksichtigung der notwendigen Integration mit anderen Berufsbildern;
- Förderung von Fortbildungsmaßnahmen und Kontakte zum dafür zuständigen Amt bei der Durchführung dieser Initiativen;
- Bewertung der Auswirkungen dieser Fortbildungsmaßnahmen und ihrer Ergebnisse auf die Pflegetätigkeit.
die Grundausbildung durch:
- Vorbereitung der zuständigen Dienste auf ihre Akkreditierung im Hinblick auf die Durchführung der Lehrtätigkeit;
- Mitarbeit an der Planung und Bewertung von Ausbildungslehrgängen für die verschiedenen Berufsgruppen, die ihr Praktikum in den Diensten seines Zuständigkeitsbereiches ablegen;
- Supervision der Lehrtätigkeit durch laufende Überwachung der Auswirkungen derselben auf den Arbeitsablauf in den Diensten;
- Bewertung der Ergebnisse dieser Ausbildungsinitiativen und der entsprechenden Konsequenzen für die Dienste.
Die Koordinierung von:
- in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten und Programmen und Vereinbarung derselben mit Initiativen anderer Einrichtungen des Sanitätsbetriebes und anderer Körperschaften;
- Pflegekoordinatoren der Sprengel und der anderen territorialen Gesundheitsdienste.

12) Im Rahmen der Abkommen mit der territorialen Direktion pflegt der Pflegedienstleiter des Territoriums die Kontakte zu den Einrichtungen und Diensten des Betriebes, er verwaltet Beziehungen zu Körperschaften und Institutionen des Territoriums und zu nicht institutionellen Sozialpartnern, wie z.B. zu den Freiwilligenorganisationen, den Familienverbänden oder schwächeren Bevölkerungsgruppen sowie zu den Betreuungseinrichtungen im Hinblick auf die bestmögliche Durchführung der in seinen Zuständigkeitsbereich anfallenden Leistungen, gemäß auf Betriebsebene abgesprochenen oder bereits eingeführten Verfahren.

Der Verwaltungsleiter des Territoriums

13) Der Verwaltungsleiter des Territoriums wird vom Generaldirektor des Betriebes, nach Anhörung des Verwaltungsdirektors des Betriebes ernannt.

14) Gemeinsam mit dem ärztlichen Direktor und mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums ist der Verwaltungsleiter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse für die Koordinierung, Programmierung und Verwaltung des Budgets des territorialen Bereiches mitverantwortlich.
In Zusammenarbeit mit dem ärztlichen Direktor und mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums überprüft er die Umsetzung der vorgegebenen Ziele, den Ressourcenverbrauch, die einzelnen Tätigkeiten und ihre Ergebnisse.
Er verwaltet gemäß den Grundsätzen von Effizienz und Wirksamkeit die administrativen Aufgaben und gewährleistet die Koordinierung aller Verwaltungsaufgaben auf dem Territorium.
Er ist insbesonders für die Erbringung aller Verwaltungsleistungen verantwortlich und arbeitet im Rahmen seiner Zuständigkeiten mit dem ärztlichen Direktor und mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums zusammen. Gegenüber dem Verwaltungspersonal, dem er vorsteht, übt er Ausrichtungs-, Koordinierungs- Unterstützungs- und Kontrollfunktionen aus. Zudem gewährleistet der Verwaltungsleiter die Zusammenarbeit mit den Verwaltungsabteilungen des Betriebes.

15) Gegenüber dem Verwaltungsleiter des Territoriums übt der Verwaltungsdirektor des Betriebes Ausrichtungs-, Koordinierungs-, Unterstützungs- und Kontrollfunktionen aus.

Schlussbestimmung

16) Im Falle besonderer organisatorischer Bedürfnisse kann der Sanitätsbetrieb der Landesregierung eventuelle Abweichungen von den vorliegenden Richtlinien vorschlagen.

Anlage B)

Umsetzungsrichtlinie des Landesgesundheitsplanes 2000-2002 "Dienst für Basismedizin" - Sanitätssprengel - Ärztlicher Koordinator des Sanitätssprengels - Pflegekoordinator des Sanitätssprengels – Verwaltungskoordinator/Verwaltungsdienst des Sanitätssprengels

Der Dienst für Basismedizin

1) Der Dienst für Basismedizin, gemäß Landesgesundheitsplan 2000-2002, ist für Aufgaben in den Bereichen Vorbeugung und Gesundheitsförderung, sowie für die ambulante, hauspflegerische, teilstationäre und stationäre Behandlung von Krankheiten und Behinderungen zuständig, wobei er Leistungen der ersten Ebene, sowie Noteinsätze auf dem Gebiet der Diagnostik, Therapie und Rehabilitation erbringt. Durch Behandlungsformen, die auch stationär erfolgen, fördert der genannte Dienst die Aufrechterhaltung und Wiedererlangung der Selbständigkeit von Menschen aller Altersgruppen. Um diese Aufgaben durchführen zu können, bedient sich der Dienst für Basismedizin der Gesundheitssprengel als technisch-funktionelle Einheiten.

2) Der Dienst für Basismedizin arbeitet nach den Grundsätzen der Effizienz und Angemessenheit der essentiellen Betreuungsebenen, aber auch der Wirtschaftlichkeit und des sparsamen Umganges mit den Ressourcen. Er fungiert im Rahmen des Sanitätsbetriebes als Verantwortungsstelle und unterliegt demzufolge den Bestimmungen des Verfahrens des "Tätigkeitsprogramms und des Budgets". Er beteiligt sich zudem an der strategischen Planung des Sanitätsbetriebes und unterbreitet dem Direktor des territorialen Bereichs Analysen und Vorschläge. Durch Datenerhebungen, Abrechnungen und Territorialberichte fördert der Dienst die Ausarbeitung von Vorschlägen zur Landesprogrammierung. Zu diesem Zwecke legt er der territorialen Direktion die gesammelten Informationen vor.

3) Der Dienst für Basismedizin erbringt durch die Sprengel folgende Leistungen:
a) medizinische Grundversorgung, einschließlich der Betreuungskontinuität, die von den Ärzten für Allgemeinmedizin und von den frei wählbaren Kinderärzten erbracht werden, sowie die medizinische Betreuung der Touristen;
b) Hauskrankenpflege und Krankenpflege in ambulanten territorialen Einrichtungen;
c) integrierte und programmierte Betreuung zu Hause;
d) fachärztliche Betreuung auf Sprengelebene, insbesondere auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe, sowie Zahnheilkunde;
e) territoriale geburtshilfliche Leistungen;
f) Mutter-Kind-Betreuung
g) präventivmedizinische Leistungen vor allem im Entwicklungsalter (für Jugendliche)
h) Diät- und Ernährungsberatung auf dem Territorium;
i) pharmazeutische Versorgung im Territorium
j) Leistungen auf dem Gebiet der physischen Rehabilitation
k) stationäre Betreuung von älteren Menschen und Behinderten
l) Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung.
Im Sprengel wird außerdem die Verwaltungstätigkeit und fachlich-administrative Unterstützung sichergestellt.

4) Der Dienst gewährleistet auf operativer Ebene die Sprengeltätigkeiten und die sozio-sanitäre Vernetzung, und zwar durch Arbeitsprotokolle, die mit den Sozialdiensten der Bezirksgemein-schaften und dem Betrieb für Sozialdienste der Stadt Bozen vereinbart werden. Der Dienst überprüft in regelmäßigen Zeitabständen die Wirksamkeit der Arbeitsprotokolle.
Der Dienst für Basismedizin bemüht sich um die Aufwertung und Intensivierung der sozialmedizinischen Integration in den Sprengeln, die in seine Zuständigkeit fallen, und fördert die integrierte Entwicklung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der einzelnen, auf Sprengelebene tätigen Berufsbilder im Sinne allgemeiner und von der territorialen Direktion vorgegebener Zielsetzungen und Ausrichtungen. Zu diesem Zwecke fördert der Dienst interdisziplinäre Ausbildungs- und Supervisionsprojekte zur Verbreitung einer Kultur der sozialmedizinischen Integration.
Er führt epidemiologische Studien durch und beteiligt sich am Aufbau des territorialen Informationssystems.

5) Der Dienst für Basismedizin wird von einem Direktor geleitet, der über ein eigenes Verwaltungssekretariat verfügt. Der Direktor ist hierarchisch dem ärztlichen Direktor des Territoriums unterstellt. Im besonderen koordiniert der Direktor die Sprengeltätigkeit, er fördert die Vernetzung zwischen den einzelnen Sprengeln und bewertet die in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Tätigkeiten. Zudem fördert er die Zusammenarbeit mit den Ärzten für Allgemeinmedizin und mit den frei wählbaren Kinderärzten und pflegt Beziehungen zu den institutionellen und nicht institutionellen Sozialpartnern, wie z.B. zu den Schutzverbänden der Bürger, zu den Freiwilligenorganisationen und Familienverbänden.
Der Direktor des Dienstes für Basismedizin fördert die Errichtung der im Landesgesundheitsplan vorgesehenen multidimensionalen Bewertungseinheit und hat die Aufgabe, bei pflegeabhängigen Patienten, die in seinem Einzugsgebiet ansässig sind, den Bedarf an medizinischer Hauspflege, teilstationärer und stationärer Betreuung, die zu Lasten des Sanitätsbetriebes fallen, zu bewerten. Er ist außerdem zum Zwecke der Epidemiologie und der Programmierung für die dauernde Kontrolle und Bewertung der Leistungsfähigkeit der Einheiten zuständig.
Der Direktor des Dienstes für Basismedizin übt Koordinierungs- und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Durchführungsprozesse in der Programmierung, sowie auf die Ergebnisse der in den Sprengeln erbrachten Leistungen aus.
Die Anwesenheit und der Einsatz von nichtärztlichem, in den Sprengeln tätigem Personal, das den verschiedenen Diensten des Betriebes unterstellt ist, wird zwischen dem Direktor des Dienstes für Basismedizin mit den Leitern dieser Dienste im Rahmen von betrieblichen Protokollen, die zwischen diesen und der territorialen Direktion festgelegt werden, vereinbart.
Der ärztliche Direktor des Dienstes für Basismedizin arbeitet eng mit dem Pflegedienstleiter des Territoriums zusammen.
Die freiberuflich tätigen oder angestellten Fachärzte, die in den territorialen Einrichtungen des Dienstes für Basismedizin arbeiten, sind aus funktioneller und organisatorischer Sicht dem Direktor für Basismedizin unterstellt, wobei sie ihre klinischen und berufliche Unabhängigkeit beibehalten. Die von diesen erbrachte Tätigkeit muß bezüglich der entsprechenden Fachdisziplin mit der Programmierung des Betriebes übereinstimmen.

Der Gesundheitssprengel

6) Der Gesundheitssprengel stellt die technisch-funktionelle Einheit des Dienstes für Basismedizin dar. Dieser ist in operativer Hinsicht für die Organisation und Verwaltung der Erbringung der Leistungen, die dem Dienst für Basismedizin unterstehen, zuständig. Im Einklang mit dem Landesgesundheitsplan, dem Dreijahresplan, den Jahresbetriebsplänen, den Programmen und dem Budget des Dienstes, wird dem Personal des Sprengels die notwendige operative und berufliche Autonomie zur Umsetzung der vorgegeben Ziele gewährleistet.

7) Der Betrieb legt die Kriterien für Zuteilung des Personals und der wirtschaftlichen Ressourcen an die Sprengel fest.
Der Direktor des Dienstes für Basismedizin kann, nach Anhörung der entsprechenden Koordinatoren, dem Betrieb die Umwandlung der Sprengel in Verantwortungsstellen vorschlagen, die über die notwendigen Voraussetzungen verfügen.

8) Es können Vorschläge zum Dreijahresplan des Betriebes vorgelegt werden.
Jedem Sprengel stehen vor:
ein ärztlicher Koordinator,
ein Pflegekoordinator,
ein Verwaltungskoordinator, wo vorgesehen.

Der ärztliche Koordinator des Gesundheitssprengels

9) Der ärztliche Koordinator des Gesundheitssprengels koordiniert das ärztliche Personal, welches in seinem Territorium tätig ist. Der Generaldirektor des Betriebes ernennt einen ärztlichen Leiter des Fachbereiches "Organisation der Gesundheitsdienste für die Grundversorgung” oder einen Arzt für Allgemeinmedizin zum Sprengelkoordinator.
Eine angemessene Erfahrung auf dem Territorium, die jedenfalls nicht geringer als zweijährig sein darf, sowie eine Ausbildung im Bereich Management des Gesundheitswesens gelten als bevorzugte Voraussetzungen.
Der ärztliche Sprengelkoordinator untersteht hierarchisch dem Direktor des Dienstes für Basismedizin.

10) Im Rahmen der Richtlinien des Direktors des Dienstes für Basismedizin plant der ärztliche Koordinator eines Sprengels, gemeinsam mit den anderen zwei Koordinatoren, alle Tätigkeiten seines Sprengels. Er erstellt außerdem den Vorschlag für das Sprengelbudget, fördert und überprüft die Tätigkeiten im Hinblick auf die angemessene Benützung der Sprengeldienste und auf den angemessenen Zugang über den Sprengel zu anderen Facharzt- und Krankenhausdiensten, unterhält die notwendigen Verbindungen zu den Personen, die auf Gemeindeebene im Gesundheitsbereich zuständig sind und koordiniert die Projekte im Sprengel.
Er beteiligt sich außerdem an der Beurteilung der Gesundheitsrisiken, die im Einzugsgebiet des Sprengels vorhanden sind und an Forschungstätigkeiten.
Er fördert außerdem die Beteiligung der Bürger an den Sprengeltätigkeiten und an Projekten zur Förderung und zum Schutz der Gesundheit.
Er ergreift Initiativen zur versuchsweisen Einführung und Umsetzung von Protokollen zur sozio-sanitären Integration in Absprache mit dem Dienst für Basismedizin. Zu diesem Zweck arbeitet er bei Projekten zur Förderung und dauernden Kontrolle der Gesundheit eng mit dem örtlichen Direktor des Sozialsprengels zusammen.

11) Der ärztliche Koordinator des Sprengels erarbeitet gemeinsam mit den anderen zwei Koordinatoren Vorschläge zur Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter.

12) Der ärztliche Koordinator des Sprengels fördert die therapeutische Kontinuität und unterhält zu diesem Zwecke mit den verschiedenen Einrichtungen und Diensten der Gesundheits- und Sozialbetreuung Beziehungen. Der ärztliche Koordinator bewertet, insofern zuständig, in Zusammenarbeit mit dem Pflegekoordinator den Pflegebedarf in Alters- und Pflegeheimen.
Gemeinsam mit dem Pflegekoordinator vertritt er außerdem den Sprengel im entsprechenden Komitee.

13) Der ärztliche Koordinator des Sprengels beteiligt sich auf Betriebs- und Landesebene an Arbeitsgruppen, sowie an epidemiologischen Untersuchungen auf dem Territorium. Auf Anfrage verfaßt er, u.a. durch seine Beteiligung an eigenen Kommissionen, Gutachten zum Ankauf struktureller und instrumenteller Ressourcen für den Sprengel, einschließlich der Gebrauchsgüter. Der ärztliche Koordinator des Sprengels arbeitet an den Verfahren zur institutionellen Akkreditierung des Sprengels mit.
Im Falle einer Abwesenheit oder Verhinderung des ärztlichen Koordinators des Sprengels werden die Funktionen vom Direktor des Dienstes für Basismedizin oder von einem anderen von diesem bevollmächtigten Arzt ausgeübt.

Der Pflegekoordinator des Gesundheitssprengels

14) Der Pflegekoordinator des Sprengels untersteht hierarchisch dem Pflegedienstleiter der territorialen Direktion.
Unter Aufrechterhaltung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gelten mindestens drei Jahre Arbeitserfahrung im Territorium und spezifische Managementausbildung als bevorzugte Voraussetzungen.

15) Dem Pflegekoordinator unterstehen in hierarchischer und funktioneller Hinsicht alle Mitarbeiter der Pflegedienste, die Pflegegehilfen/innen, Pflegehelfer/innen und ähnliche sowie das Hilfspersonal. Die medizinisch-technischen Fachkräfte, das Rehabilitationspersonal und die Diätassistenten unterstehen hierarchisch und organisatorisch dem Pflegekoordinator, in berufstechnischen Fragen hingegen dem Fachbereich, dem sie angehören.
Das Krankenpflegepersonal, das nicht im Sanitätsbetrieb bedienstet ist und in sozio-sanitären Einrichtungen tätig ist, die von anderen Körperschaften geführt werden, ist funktionell dem Pflegekoordinator des Gesundheitssprengels unterstellt. Das Personal des Sanitätsbetriebes, welches den Alters- und Pflegeheimen und anderen soziosanitären Einrichtungen zugeteilt wurde, ist für diese Zeitspanne hierarchisch, organisatorisch und funktionell diesen Körperschaften unterstellt.
Das nicht ärztliche, im Gesundheitssprengel tätige Personal wird vom Pflegekoordinator des Sprengels koordiniert. Das medizintechnische und das Rehabilitationspersonal der Gesundheitssprengel arbeiten eng mit den jeweiligen betrieblichen und/oder überbetrieblichen Fachdiensten zusammen, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsprotokollen. Zudem unterbreiten diese Mitarbeiter dem Pflegekoordinator des Sprengels Vorschläge für Tätigkeitsprogramme, die in ihre Zuständigkeit fallen.

16) Der Pflegekoordinator des Sprengels übt gemeinsam mit dem ärztlichen Koordinator folgende Funktionen aus:
a) er beteiligt sich an der Tätigkeitsplanung des Sprengels und an der Ausarbeitung des Budgets, wenn der Sprengel als Verantwortungsstelle eingestuft wird;
b) er kontrolliert und bewertet den Gesamtverlauf der Sprengeltätigkeiten und die entsprechenden Ergebnisse und fördert Projekte zur technischen und organisatorischen Entwicklung, sowie Projekte zur sozialmedizinischen Vernetzung. Zu diesem Zwecke arbeitet er mit den zuständigen Ämtern des Betriebes zusammen, insbesondere mit der Stelle für die Qualitätsförderung und mit dem Amt für die Beziehungen zu den Bürgern im Hinblick auf die wahrgenommene Qualität und die Aktualisierung der Charta der Gesundheitsdienste;
c) er trägt dafür Sorge, daß alle Maßnahmen für die Sicherheit der Bürger, welche die Sprengeldienste in Anspruch nehmen, und des Personals getroffen werden;
d) er fördert die Einbindung der Gemeinschaft und der Bevölkerung in die Sprengeltätigkeit und ihre Beteiligung an spezifischen Projekten;
e) er beteiligt sich an der versuchsweisen Einführung und Umsetzung der vom Dienst für Basismedizin ausgearbeiteten Protokolle zur sozialmedizinischen Integration.

17) Der Pflegekoordinator des Sprengels arbeitet auch selbst in der Pflege und koordiniert darüber hinaus die Projekte, die im Sprengel in seine berufliche Zuständigkeit fallen. Dies trifft sowohl für sprengelinterne Projekte zu, als auch für Projekte, die vom Land gefördert werden oder von anderen Körperschaften/Trägern, auch nicht institutioneller Art, die auf dem Territorium tätig sind.
Zudem fallen folgende Funktionen/Aufgaben in den Zuständigkeitsbereich des Pflegekoordinators:
a) Pflegebedarfsanalyse;
b) Planung der Pflegetätigkeit unter Berücksichtigung des Patientengutes und der Bedürfnisse der Gemeinschaft;
c) Tätigkeits- und Ergebniskontrolle, sowie Bewertung im Pflegebereich und entsprechende ständige Qualitätsverbesserung;
d) Beteiligung an der Einschätzung der Gesundheitsrisiken im Sprengelgebiet;
e) Förderung und Inbetriebnahme von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Vorbeugung von Risiken;
f) ordentliche Personalführung;
g) Ausübung der von den spezifischen Richtlinien vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Informationssystem des Territoriums;
h) Beteiligung an den für die Akkreditierung des Sprengelsitzes notwendigen Maßnahmen zur Durchführung des Praktikums für die Gesundheitsberufe, die in seine Zuständigkeit fallen;
i) Koordinierung im Sprengel aller Tätigkeiten, die auf die Gewährleistung der praktischen Ausbildung aller Gesundheitsberufe, die in seine Zuständigkeit fallen, ausgerichtet sind;
j) Ausarbeitung und Verwaltung des Programms zur Eingliederung neuer Mitarbeiter und entsprechende Bewertung;
k) Bewertung des zuständigen Personals und eventuelle Information des Pflegedienstleiters des Territoriums über Situationen, die Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen;
l) Beteiligung an Forschungstätigkeiten.
Er arbeitet außerdem im Hinblick auf die Förderung der Dienste, die in seine Zuständigkeit fallen, zur Verbesserung der Angemessenheit, Effizienz und Wirksamkeit mit der Direktion des Pflege-, medizintechnischen und rehabilitativen Personals des Betriebes zusammen, und zu diesem Zwecke koordiniert er alle in seinem Sprengel durchgeführten Versuchsprojekte im Hinblick auf neue Pflegeformen und Pflegemodelle (Betreuung, Vorbeugung und Förderung).

18) Der Pflegekoordinator des Sprengels gewährleistet eine gleichbleibende angemessene Qualitätstandards der Leistungen seiner Mitarbeiter, in Übereinstimmung mit der erforderlichen Kompetenz für die Erreichung der Betriebsziele. Zu diesem Zwecke analysiert er den Schulungsbedarf seiner Mitarbeiter und fördert in Absprache mit der Pflegedienstleitung des Territoriums Schulungsmaßnahmen, die auch gemeinsam mit anderen Arbeitsbereichen (Gesundheitswesen und Verwaltung) stattfinden können. Diese Maßnahmen dienen der Förderung der Fähigkeit zur Integration zwischen einzelnen Berufsbildern bzw. zwischen Mitarbeitern des Gesundheits- und des Sozialwesens.

19) Der Pflegekoordinator trägt zur Verbesserung der therapeutischen Kontinuität bei und arbeitet in diesem Sinne, wobei er dafür die Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal der anderen Dienste des Betriebes und externer Einrichtungen fördert. Nach Rücksprache und Vereinbarung mit der Pflegedienstleitung des Territoriums pflegt er den Kontakt mit den Einrichtungen im Sozialbereich des eigenen Sprengels.

20) Der Pflegekoordinator vertritt im Sprengelkomitee gemeinsam mit dem ärztlichen Koordinator den Sprengel. Er beteiligt sich zudem an Arbeitsgruppen und Kommissionen des Sanitätsbetriebes und des Landes und gibt sein technisches Gutachten für seine Zuständigkeitsbereiche ab. Im besonderen können sie beim Ankauf von instrumentellen Ressourcen und Gebrauchsgüter miteingebunden werden.
Der Pflegekoordinator des Sprengels beteiligt sich an den Verfahren zur institutionellen Akkreditierung des Sprengels.
Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung des Pflegekoordinators werden die Aufgaben einem anderen eigens dazu beauftragten Mitarbeiter des Pflegepersonals übertragen.

Der Verwaltungskoordinator/der Verwaltungsdienst des Gesundheitssprengels

21) Der Verwaltungsdienst der einzelnen Gesundheitssprengel ist für alle Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit und Parteienverkehr zuständig, und zwar insbesondere:
a) Eintragung in den Landesgesundheitsdienst;
b) Ernennung und Widerruf des vertragsgebundenen Arztes;
c) Ausstellung von Bescheinigungen zur Ticketbefreiung;
d) Einhebung des Tickets;
e) Vormerkung von Facharztvisiten;
f) Kostenrückerstattung für fachärztliche Leistungen;
g) Ausstellung verschiedener Ermächtigungen;
h) Annahme von Unterlagen zu Rekursen;
i) computergestützte Aufnahme der Abnehmer in den Probeentnahmestellen der Sprengel;
j) Information und Parteienverkehr;
k) Ausstellung von Formularen für die medizinische Betreuung im Ausland;
l) Annahme von Formularen für medizinische Betreuung seitens nicht ansässiger Ausländer;
m) andere Verwaltungsaufgaben.
Der Dienst unterstützt zudem die Gesundheitsleistungen in verwaltungsmäßiger Hinsicht ebenso wie das Informationssystem und alle anderen, für das Funktionieren des Sprengels notwendigen technischen und organisatorischen Aufgaben.
In hierarchischer und berufstechnischer Hinsicht untersteht das Verwaltungspersonal des Sprengels dem Verwaltungskoordinator, wo ein solcher vorgesehen ist, andernfalls dem Verwaltungsleiter der territorialen Direktion.
Der Verwaltungskoordinator untersteht sowohl in hierarchischer als auch in funktioneller Hinsicht dem Verwaltungsleiter der territorialen Direktion.
Der Verwaltungsdienst arbeitet eng mit dem ärztlichen Koordinator und mit dem Pflegekoordinator des Sprengels zusammen.

Schlussbestimmung

22) Im Falle spezieller organisatorischer Bedürfnisse kann der Sanitätsbetrieb der Landesregierung eventuelle Abweichungen von vorliegender Richtlinie unterbreiten.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
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ActionAction Beschluss vom 8. Juli 2002, Nr. 2403
ActionActionAnalge A)
ActionActionAnlage B)
ActionAction Beschluss Nr. 2637 vom 22.07.2002
ActionAction Beschluss vom 29. Juli 2002, Nr. 2732
ActionAction Beschluss Nr. 2836 vom 13.08.2002
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