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die Landesregierung, in gesetzmäßiger Form und mit Stimmeneinhelligkeit:1. die "Richtlinien für die Erstellung des Tätigkeitskalenders für die Arbeits- und Tageseinrichtungen für behinderte, psychisch kranke und suchtkranke Menschen" gemäß Anlage A, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
2. den Tätigkeitskalender für den Zeitraum 01.09.2000 bis 31.12.2000 gemäß Anlage B, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen;
3. klarzulegen, daß die Punkte 1 und 2 Richtlinien für die Trägerkörperschaften der Sozialdienste darstellen;
4. der vorliegende Beschluß ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.
Anlage ARichtlinien für die Erstellung des Tätigkeitskalenders für die Arbeits- und Tageseinrichtungen für behinderte, psychisch kranke und suchtkranke Menschen.
1. Jahresöffnungszeiten
Das Tätigkeitsjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember. Die Öffnungstage der Einrichtungen werden von der Trägerkörperschaft unter Beachtung folgender Richtlinien festgelegt:die Einrichtungen sind an wenigstens 225 Tagen für die Klienten geöffnet;
Innerhalb dieser Öffnungszeit kann für jede Einrichtung – je nach Bedarf – eine reduzierte Tätigkeit für höchstens 20 Tage festgelegt werden. Der volle Betrieb muß jedenfalls an wenigstens 205 Tagen gewährleistet sein;
Im Laufe des Tätigkeitsjahres wird an Fasching, Ostern, Weihnachten sowie an allfälligen weiteren Feiertagen die Schließung der Einrichtungen für eine angemessene Anzahl von Tagen festgelegt. Während der Sommermonate sind alle Einrichtungen für wenigsten 2 aufein- anderfolgende Wochen geschlossen. Die Einrichtungen, welche Klienten mit schweren Sucht- und psychischen Problemen aufnehmen, können für den unbedingt notwendigen Zeitraum geschlossen bleiben. Für jene Einrichtungen, in welchen die Produktionstätigkeit saisonsbediengt stattfindet, kann die Schließungszeit auch an einem anderen Zeitraum des Jahres festgelegt werden.
2. Wochenöffnungszeiten Die Einrichtungen sind wenigstens 33 und höchstens 35 Stunden an 5 Werktagen in der Woche geöffnet.3. Anhörrecht Bei der Festlegung der Jahres-, Wochen– und Tagesöffnungszeiten sowie für die Dauer mit reduzierter Tätigkeit für die einzelnen Einrichtungen sind die jeweiligen Mitarbeiter sowie die Klienten selbst bzw. deren Vertretungen anzuhören. Anlage BArbeitskalender und Öffnungszeiten der Tageseinrichtungen für behinderte, psychisch kranke und suchtkranke Menschen in den Sozialdiensten
TÄTIGKEITSJAHR 01.09.2000 – 31.12.2000
I. ARBEITSKALENDER 1. Geschützte Werkstätten (außer Reha-Werkstätten) und Tagesförderstätten
Das Erziehungs- und Betreuungspersonal ist in diesen Einrichtungen vom 1. September 2000 bis einschließlich 31. Dezember 2000 im Einsatz. Am 1. September 2000 findet die Eröffnungskonferenz der Mitarbeiter statt.
Die genannten Einrichtungen öffnen für die Betreuten am 4. September 2000 und schließen am 31. Dezember 2000. Die Einrichtungen sind somit für die betreuten Personen 78 Tage geöffnet.
2. Rehabilitationswerkstätten und Berufstrainingszentren
In diesen Einrichtungen beginnt der Einsatz des Personals ebenfalls am 1. September 2000. Für die Betreuten öffnen sie am 4. September 2000.
3. Schließungszeiten
Alle Tageseinrichtungen sind an folgenden Tagen geschlossen:
27. – 29. Dezember 2000
Das Personal befindet sich in diesen Tagen in der Regel im Erholungswartestand.
II. ÖFFNUNGSZEITEN DER EINRICHTUNGEN
Die wöchentlichen Öffnungszeiten der Arbeits- und Beschäftigungseinrichtungen werden vom Bezirksausschuß auf Vorschlag des Direktors der Sozialdienste nach Maßgabe der folgenden Richtlinien festgelegt:1. Produktionswerkstätten, Werkstätten für Erziehung und Beschäftigung, Tagesförderstätten, Geschützte Werkstätten für psychisch kranke und suchtkranke Menschen.
Diese Einrichtungen sind wenigstens 33 und höchstens 35 Stunden an wenigstens 5 Werktagen für die Betreuten geöffnet. Es sind in der Regel durchgehende Öffnungszeiten festzulegen.
2. Rehabilitationswerkstätten, Berufstrainingszentren
Diese Einrichtungen sind wenigstens 33 und höchstens 35 Stunden pro Woche für die Betreuten geöffnet.
Gemäß ihrer sozialrehabilitativen Zielsetzung sind die Öffnungszeiten für diese Einrichtungen möglichst betriebsnah zu gestalten. In diesem Sinne sind folgende Bestimmungen zu beachten:
die Strukturen haben eine regelmäßige, (an allen Tagen gleiche) Öffnung an 5 Tagen (Montag – Freitag) pro Woche; am Freitag kann eine verkürzte Öffnung festgelegt werden;
Die Öffnungszeiten werden in Anbetracht der speziellen Tätigkeit der betreffenden Einrichtungen bestimmt. In der Regel ist eine Mittagspause von wenigstens einer Stunde festzulegen.
3. Bei der Festsetzung der wöchentlichen und täglichen Öffnungszeiten für die einzelnen Einrichtungen sind die jeweiligen Mitarbeiter sowie die betreuten Personen selbst bzw. deren Vertretungen anzuhören.