In vigore al

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In vigore al: 21/11/2014

Beschluss Nr. 5228 vom 29.11.1999
Festlegung des Taschengeldes für psychiatrische Patienten - Jahr 2000

....omissis....

1. die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten der Autonomen Provinz Bozen sind ermächtigt den von den eigenen psychiatrischen territorialen Diensten behandelten psychiatrischen Patienten, die im RX-Archiv, im Garten, in der Wäscherei, in der Kantine, in den Lagerräumen, in den Küchen der Wohnheime und anderer Rehabilitationseinrichtungen sowie in Einrichtungen und Dienstbereichen der Sanitätseinheiten zu ergotherapeutischen Zwecken tätig sind, und im entsprechenden Zeitraum keine andere Einnahmequelle aus Arbeit haben, als Anreiz zur Beschäftigungstherapie, ein differenziertes monatliches Taschengeld auszuzahlen;

2. dieses differenzierte monatliche Taschengeld erhält gegenüber dem Jahr 1999 keine Erhöhung und ist somit für das Jahr 2000 wiederum mit L. 100.000.-, L. 250.000.- und L. 400.000.- festgelegt;

3. das Taschengeld wird monatlich von einer eigenen internen Kommission des Sonderbetriebes, bestehend aus einer Vertretung der Patienten, der Arbeitsstelle und des therapeutischen Teams je nach Arbeitsregelmäßigkeit und Einsatz des Patienten zugeteilt;

4. gegenständlicher Beschluß bringt keine direkten Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes mit sich.

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