6.1 Für Menschen mit Behinderung (Staatsgesetz 68/99) werden eigene, nach Sprachgruppen getrennte Rangordnungen erstellt. In diesen Rangordnungen rangieren die beschäftigungslosen vor den beschäftigten Menschen mit Behinderung.
6.2 Die beschäftigungslosen Menschen mit Behinderung werden in die Rangordnungen nach den Kriterien des Arbeitsamtes eingetragen, die beschäftigten Menschen mit Behinderung nach jenen, welche für die übrigen Gesuchsteller gelten.
6.3 Den Menschen mit Behinderung werden in der Regel anfänglich kurzfristige Teilzeit- oder Vollzeitstellen angeboten. Dadurch wird den Menschen mit Behinderung die Möglichkeit geboten, sich Klarheit zu verschaffen, ob sie mit den Anforderungen des Berufsbildes zurechtkommen und zu beurteilen, inwieweit ihre verminderte Arbeitskapazität für eine dauerhafte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausreicht.