In vigore al

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In vigore al: 30/09/2014

Beschluss vom 9. Dezember 1996, Nr. 6048
Festsetzung der Kriterien und Modalitäten für die Gewährung von Beiträgen gemäß Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 26 "Kinderhorte" (abgeändert mit Beschluss Nr. 1080 vom 16.09.2014)

Anlage

KRITERIEN UND MODALITÄTEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN FÜR DIE FÜHRUNG DER KINDERHORTE AUF GRUND VOM L.G. VOM 8. November 1974, Nr. 26

1. Prämisse

Laut Art. 1 des Landesgesetzes Nr. 26 vom 8. November 1974 können Gemeinden oder Gemeindekonsortien der Provinz Bozen, die Kinderhorte führen, Beiträge erhalten, unabhängig davon, ob sie für die Errichtung dieser Strukturen von Seiten des Landes Beiträge erhalten haben oder nicht.

2. Vorlegung des Beitragsansuchens

Der Antrag um Gewährung des Beitrages, welcher in schriftlicher Form abgefaßt und mit der Unterschrift des Bürgermeisters oder des Konsortiumsvorsitzenden versehen sein muß, ist innerhalb 30. April des Bezugsjahres entweder persönlich oder auf dem Postweg mit Einschreiben mit Rückantwort an die Landesregierung, Landesamt für Familie, Frau und Jugend - Abteilung Sozialwesen, Romstr. 79 Bozen, zurichten.

Wenn auf dem entsprechenden Haushaltskapitel Restbeträge vorhanden sind, dürfen auch nach der obgenannten Frist eingereichte Ansuchen berücksichtigt werden; diese sind in jedem Fall spätestens bis zum 30. September des Bezugsjahres einzureichen.

Dem Beitragsgesuch ist der entsprechende Beschluß des Gemeinderates oder der Konsortiumsversammlung beizulegen.

Im Beschluß sind die Mittel zur Deckung der den angeforderten Beitrag übersteigenden Ausgaben anzuführen.

Im Falle einer Einreichung mittels Einschreiben ist das Datum des Poststempels für die termingerechte Abgabe ausschlaggebend.

3. Unterlagen

Dem Beitragsansuchen für die Führung müssen folgende Unterlagen beigelegt werden:

a) eine Abschrift der Jahresrechnung des vorhergehenden Rechnungsjahres und des Ausgaben- und Einnahmevoranschlages von bereits in Betrieb befindlichen Kinderhorten für das laufende Rechnungsjahr; eine Abschrift des Ausgaben- und Einnahmenvoranschlages jener Kinderhorte, die in Kürze eröffnet werden;

b) ein Nachweis über die Aufnahmemöglichkeit von Kindern im Kinderhort und der Stellenplan des Personals;

c) eine Abschrift der die Führung und Verwaltung zu regelnden Ordnungsvorschriften der Gemeinde oder des Konsortiums.

4. Zugelassene Ausgaben

Finanziert werden können jene Führungsspesen, die sich aus:

a) Personalkosten;

b) Einkauf von Lebensmittel, Heizung, Strom, Schreibmaterial, Spielzeug und laufender Instandhaltung der Einrichtungen, ergeben.

Für die Festlegung der zugelassenen Ausgaben laut Buchstabe a) betreffend das Betreuungspersonal, darf das Verhältnis Betreuer/Kind nicht höher sein als ein Betreuer auf sechs Kinder.

Für die Berechnung des obenerwähnten Verhältnisses wird für das Bezugsjahr die Anzahl der effektiv für den Besuch des Kindergartens zugelassenen Kinder des letzten Jahres hergenommen.

5. Ausmaß des Beitrages

Die Höhe des Beitrages wird auf der Basis der für die Führung zugelassenen Ausgaben nach Abzug des zu Lasten der Benutzer gehenden Finanzierungsanteils festgelegt. Das Ausmaß des Landesbeitrages kann auf keinen Fall höher sein, als die Quote, die zu Lasten der Betreibergemeinde geht, und ebenfalls die beantragte Beitragshöhe nicht überschreiten.

Falls die finanziellen Mittel für die Gewährung der Beiträge, so wie diese auf Grund der zugelassenen Ausgaben berechnet wurden, nicht ausreichen sollten, so wird der Beitrag in gleichem Prozentsatz für alle Antragsteller reduziert.

6. Auszahlung

Die Auszahlung des Beitrages erfolgt in einer einzigen Zahlung.

7. Rückgabe

Um die Übereinstimmung der programmierten und für den Beitrag zugelassenen Ausgaben und der effektiv getätigten Ausgaben festzustellen, muß die Gemeinde oder das Gemeindekonsortium an die Landesregierung, Abteilung Sozialwesen, Amt für Familie, Frau und Jugend eine Abschrift der Abschlußrechnung der Finanzgebarung, für die der Führungsbeitrag gewährt wurde, sobald diese vom zuständigen Organ genehmigt wurde, schicken

Sollte aus dieser zugeschickten Abschlußrechnung hervorgehen, daß die tatsächlich getätigten Ausgaben geringer sind, als die zum Beitrag zugelassene Summe, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt (aufgrund der tatsächlich getätigten Ausgaben wird der Beitrag neu berechnet) und die daraus resultierende Differenz muß an das Schatzamt des Landes zurückgezahlt werden.

 

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