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In vigore al: 30/09/2014

Beschluss vom 11. Juni 2007, Nr. 1998
Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an nicht gewinnorientierte Vereinigungen und öffentliche oder private Körperschaften für die Führung von Fachdiensten für psychisch bedingte Essstörungen

Anlage

Kriterien für die Gewährung von Beiträgen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 in geltender Fassung an nicht gewinnorientierte Vereinigungen und öffentliche oder private Körperschaften für die Führung von Fachdiensten für psychisch bedingte Essstörungen.

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Die gegenständlichen Kriterien regeln die Zuweisung von Beiträgen laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung für die Führung von Fachdiensten für psychisch bedingte Essstörungen durch nicht gewinnorientierte Vereinigungen und öffentliche oder private Körperschaften und private akkreditierte Organisationen (in der Folge „Einrichtungen genannt).

2. Die Planung und Finanzierung von Tätigkeiten laut folgendem Absatz 3 erfolgt nach den bindenden Zielen und Inhalten des geltenden Landesgesundheitsplanes (Abschnitt 2.5.9) sowie nach den Richtlinien, spezifischen Projekten und Planungsunterlagen des Ressorts für Gesundheit und Soziales.

3. Für folgende Initiativen im Bereich der psychisch bedingten Essstörungen können Beiträge gewährt werden:

a) Erstberatung und Unterstützung für Betroffene (vor allem im Jugendalter) und deren Angehörige durch Informations- und Motivationsgespräche.

b) Stärkung der Selbsthilfe durch Organisation, Betreuung und Begleitung von Selbsthilfegruppen, Ausbildung von Moderatoren und Entwicklung von Konzepten für die Selbsthilfe.

c) Förderung der Netzwerkarbeit und der Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen, Medien und Fachleuten.

d) Beratung und Ausbildung von Berufsgruppen, die mit Jugendlichen arbeiten (Erzieher, Jugendarbeiter, Lehrer usw.)

e) Informations- und Sensibilisierungstätigkeit einschließlich der Ausarbeitung und Produktion von entsprechendem Material mit dem Ziel, die individuellen Lebenskompetenzen der Bevölkerung zu stärken.

f) andere Initiativen, welche von Landesinteresse sind. Diese müssen zuerst durch das Ressort für Gesundheit und Soziales begutachtet werden.

4. Von den Beiträgen sind die Hilfskörperschaften des Landes ausgeschlossen, welche institutionelle Tätigkeiten gemäß Art. 1, Absatz 1 ausüben. Auch werden Initiativen, die in Widerspruch zu den vom Ressort für Gesundheit und Soziales festgelegten Zielsetzungen stehen, nicht berücksichtigt.

5. Für Initiativen laut Absatz 3, welche bislang vom Ressort für Gesundheit und Soziales, im Rahmen seiner institutionellen Aufgaben durchgeführt wurden, ist die Zustimmung des Amtes für Gesundheitssprengel, in der Folge „zuständiges Amt genannt, notwendig.

Artikel 2
Durchführung und Adressaten der Initiative

1. Die Initiativen laut Artikel 1, Absatz 3 müssen vorwiegend an Personen mit Essstörungen gerichtet sein.

2. Die Initiativen werden von „Einrichtungen durchgeführt, welche im Bereich der Essstörungen tätig sind und welche die vom Akkreditierungssystem des Landes vorgesehenen Voraussetzungen besitzen. Sie müssen weiters ihren Rechtssitz in der Autonomen Provinz Bozen haben, an mindestens vier Tagen pro Woche Parteienverkehr sowie telefonische und E-Mail-Beratung gewährleisten, nachweisen, dass sie seit mindestens fünf Jahren im Bereich der Essstörungen gemäß Art. 1, Absatz 3 tätig sind, ein strukturiertes und längerfristiges Projekt und nicht einzelne Initiativen vorschlagen, über Personal mit langjähriger und angemessener fachlicher Erfahrung verfügen. Die „Einrichtungen müssen im Netzwerk insbesondere mit Hausärzten, Gynäkologen, Zahnärzten und Gesundheits- und Sozialdiensten zusammenarbeiten, welche bereits im Bereich der Essstörungen arbeiten und ihre Initiativen in den zwei Landessprachen und – auf Anfrage – auch auf dem gesamten Landesgebiet anbieten.

3. Bis zum Inkrafttreten des Akkreditierungssystems des Landes werden jene Einrichtungen als „akkreditiert betrachtet, welche aufgrund ihrer Tätigkeiten laut Art. 1, Absatz 3 im Bereich der Essstörungen in den Landesregistern eingetragen sind.

Artikel 3
Einreichung des Beitragsgesuches

1. Alle „Einrichtungen mit Rechtssitz in Südtirol, welche Tätigkeiten laut Artikel 1, Absatz 3 ausüben, können ein Beitragsgesuch einreichen.

2. Das Ansuchen um einen Beitrag für die Tätigkeit im jeweiligen Geschäftsjahr muss, versehen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Einrichtung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres beim Amt für Gesundheitssprengel des Ressort für Gesundheit und Soziales, eingereicht werden. Bei verspäteter Einreichung kann das Gesuch nicht berücksichtigt werden.

3. Zur Abfassung des Gesuches und der dazugehörigen Anlagen sind die vom zuständigen Amt bereitgestellten Formulare zu verwenden.

4. Das Beitragsgesuch muss mit einer Stempelmarke von € 14,62 versehen sein. Sollte die Einrichtung von der Stempelgebühr befreit sein, muss dies im Beitragsgesuch angegeben werden.

5. Das Gesuch und die Unterlagen laut Absatz 6 Buchstaben b), c), d), e), g), h), i) müssen als Original, mit Datum, Stempel und Unterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin oder des/der gesetzlichen Vertreters/Vertreterin der Einrichtung versehen sein.

6. Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

a) Kopie des Statuts und des Gründungsaktes, sofern das Gesuch zum ersten Mal eingereicht wird, oder sofern diese Urkunden geändert oder ergänzt wurden;

b) ein kurzer Bericht über die Tätigkeiten des Vorjahres;

c) eine kurze programmatische Vorschau über die für das Bezugsjahr vorgesehene Tätigkeit;

d) das Verzeichnis der geplanten Initiativen, für welche um einen Beitrag angesucht wird (Formularvorlage A);

e) eine detaillierte Beschreibung jeder Initiative, welche Folgendes enthalten muss (Formularvorlage B):

- eine möglichst genaue und vollständige Beschreibung der einzelnen Initiativen mit Angabe der Zielgruppe, der Ziele, des Veranstaltungszeitraums, des Veranstaltungsortes und der Art der Durchführung,

- einen detaillierten Kostenvoranschlag und einen Finanzierungsplan für jede einzelne Initiative,

f) eine Erklärung über weitere bei der Landesverwaltung beantragte Finanzierungen samt Angabe des entsprechenden Landesgesetzes, der Initiative und des Gesamtbetrages des beantragten Beitrags (Formularvorlage C),

g) eine Erklärung betreffend den Steuerrückbehalt (4 Prozent) auf die Einkommenssteuer der juristischen Personen (IRPEG) im Sinne des Artikels 28 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 600, in geltender Fassung (Formularvorlage D),

h) eine Erklärung betreffend die Mehrwertsteuerposition (MwSt.) - (Formularvorlage E).

Artikel 4
Ordentlicher Beitrag

1. Für die zugelassenen laufenden Tätigkeiten und Initiativen kann ein Beitrag bis höchstens neunzig Prozent der anerkannten Ausgaben gewährt werden, da es sich um einen, für das Gesundheitswesen prioritären Interventionsbereich handelt.

2. Der festgesetzte Beitrag darf keinesfalls höher sein als der Gesamtbetrag des Kostenvoranschlags nach Abzug der allfälligen selbst erwirtschafteten Einkünfte.

3. Wird für eine bestimmte Initiative ein Beitrag laut Artikel 81 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, gewährt, so kann für dieselben Ausgaben kein weiterer von anderen Landesgesetzen vorgesehener Beitrag gewährt werden.

4. Die für das laufende Jahr gewährten Finanzierungen dürfen nicht im Folgejahr verwendet werden.

Artikel 5
Investitionsbeitrag

1. Die Einrichtungen können in den Genuss eines Investitionsbeitrags für die ordentliche Instandhaltung jener Immobilien kommen, die als Sitz der Einrichtung oder Vereinigung dienen oder in denen die Tätigkeit laut Artikel1 durchgeführt wird, sowie für den Ankauf der entsprechenden Einrichtung und technischen Ausstattung. Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag kann als Anlage gemeinsam mit dem ordentlichen Beitragsgesuch bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, eingereicht werden.

2. Die Investitionsbeiträge werden bis höchstens siebzig Prozent der zulässigen Ausgabe gewährt und zwar aufgrund eines Kostenvoranschlags der Firmen, welche die Einrichtungsgegenstände und technischen Geräte liefern und die ordentlichen Instandhaltungsarbeiten durchführen.

Artikel 6
Überprüfung der Gesuche

1. Die Gesuche werden von Seiten des zuständigen Amtes in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.

2. Zur Bewertung besonderer Initiativen behält sich das zuständige Amt die Möglichkeit vor, sich bei Bedarf auf die Mitarbeit von externen Experten zu stützen.

3. Das zuständige Amt ist befugt, zusätzliche Unterlagen, welche als notwendig erachtet werden, anzufordern.

4. Die Einrichtungen müssen der Aufforderung zur Klarstellung, Berichtigung oder Ergänzung der Unterlagen laut Absatz 3 innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt der Anfrage Folge leisten. Läuft diese Frist erfolglos ab, gilt das Beitragsgesuch für die betreffende Initiative als abgelehnt.

5. Der für das Verwaltungsverfahren Verantwortliche überprüft, ob die Tätigkeit, für welche um einen Beitrag angesucht wird, der Zielsetzung entspricht, die der Landesgesundheitsplan vorsieht und ob die veranschlagten Kosten den gängigen Marktpreisen entsprechen.

Artikel 7
Genehmigte oder abgelehnte Initiativen

1. Das Verzeichnis der abgelehnten und der genehmigten und somit zum Beitrag zugelassenen Initiativen wird mit Beschluss der Landesregierung genehmigt.

Artikel 8
Anerkannte Betriebsausgaben

1. Das zuständige Amt überprüft die vorgelegten Kostenvoranschläge und bestimmt die anerkannten Ausgaben sowie die Höhe des Beitrages. Folgende Ausgaben werden als Betriebsausgaben anerkannt:

a) Ausgaben für das Personal und die freien Mitarbeiter (samt Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung, für die Teilnahme an Seminaren und Kongressen, für Spesenrückvergütungen und für Referententätigkeit laut Beschluss der Landesregierung Nr. 4860 vom 20.12.2004 in geltender Fassung);

b) Verwaltungsausgaben und Organisationsausgaben: Miete und Kondominiumspesen, Telefonspesen, Fax, Fotokopien, Schreibmaterial, Versicherungen, Reinigungskosten, Steuern;

c) Ausgaben für kleinere Ankäufe und die ordentliche Instandhaltung von Immobilien, Einrichtungen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen bis zu einem einheitlichen Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Diese Ausgaben dürfen nicht absichtlich in mehrere Lose aufgeteilt werden, damit sie unter die Regelung dieses Absatzes fallen;

d) Medienspesen: TV- und Radio-Werbung, Zeitungsinserate;

d) Ausgaben für die Abonnierung von Fachzeitschriften;

e) andere Ausgaben: Ausgaben, die unmittelbar durch die Initiative entstehen, wie z.B. die Simultanübersetzung, die Übersetzung von Unterlagen, die Anmietung von technischem Material sowie für den Druck von Einladungen, Broschüren und Programmen sowie diesbezüglicheGrafikarbeiten.

2. Der mit diesem Artikel vorgesehene Beitrag wird nur dann gewährt, wenn, nach Prüfung der Unterlagen, die Landesregierung der Ansicht ist, dass die allgemeinen Betriebskosten in einem vernünftigen Verhältnis zur Anzahl und Relevanz der im betreffenden Jahr durchgeführten Tätigkeiten stehen.

Artikel 9
Nicht Anerkannte Ausgaben

1. Folgende Ausgaben werden auf keinen Fall anerkannt:

a) Honorare und Vergütungen an Mitglieder der Körperschaft oder der Organisation, welche um den Beitrag ansucht,

b) Investitionsausgaben, wie der Ankauf von Räumlichkeiten und Fahrzeugen,

c) Ausgaben für Honorare, Fahrtspesen, Unterkunft und Verpflegung, die höher sind als die Bezüge und Außendienstvergütungen laut Beschluss der Landesregierung Nr. 4860 vom 20.12.2004, in geltender Fassung,

d) die Mehrwertsteuer (MWSt.) betreffend die Ausgaben, für die um einen Beitrag angesucht wurde, und zwar für jenen Teil, der von der Körperschaft bzw. Organisation abgesetzt werden kann,

e) die Passivzinsen, Verzugszinsen und Verwaltungsstrafen,

f) der Fehlbetrag des Vorjahres,

g) verschiedene Geschenke an Referenten, auch wenn diese sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben,

h) Ausgaben für Mittagessen und Abendessen für freiwillige Mitarbeiter oder Praktikanten sowie Repräsentationsspesen wie Spenden, Geschenke und ähnliche Ausgaben,

i) Dekorationsmaterialien, Blumen sowie fotografische und ähnliche Dienste.

Artikel 10
Vorschuss

1. Der Direktor des zuständigen Amtes verfügt zu Gunsten der Einrichtungen, die in den Genuss von ordentlichen Beiträgen und Investitionsbeiträgen kommen, die Auszahlung einer Anzahlung von bis zu fünfzig Prozent des Beitrages, nachdem die Maßnahme von Seiten der Landesregierung genehmigt worden ist.

Artikel 11
Rechnungslegung

1. Die Rechnungslegung muss spätestens bis 31. März des auf die Beitragsgewährung folgenden Jahres eingereicht werden.

2. Die Rechnungslegung besteht aus:

a) einer in zweifacher Ausfertigung vorgelegten Auflistung der Ausgabenbelege für jede einzelne Initiative mit Angabe der Nummer, des Datums und des Betrags des Beleges,

b) quittierte Ausgabenbelege in Original und als Kopie bis zur Höhe der anerkannten Ausgaben.

3. Alle Ausgabenbelege müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und quittiert sein. Sie müssen eindeutig auf die Ausgaben beziehen, welche zur Gewährung des Beitrages anerkannt wurden. Außerdem müssen die Ausgabenbelege auf die Antragstellende Einrichtung oder deren gesetzlichen Vertreter oder Präsident, ausgestellt sein.

Artikel 12
Restbetrag

1. Für die Auszahlung des Restbetrages von Beiträgen müssen die Ausgaben für die ordentliche Tätigkeit, die Ausgaben für ordentliche Instandhaltungsarbeiten oder für den Erwerb der Einrichtung und technischen Ausstattung getrennt angeführt werden.

2. Der Restbetrag wird bei der Vorlage der Unterlagen über die tatsächlich bestrittenen Ausgaben festgestellt.

3. In jedem Falle müssen die Unterlagen einen Ausgabenbetrag belegen, welcher nicht unter dem gewährten Beitrag liegt. Die Unterlagen, welche die Ausgaben belegen, dürfen nicht vor dem Jahr der Einreichung des Ansuchens ausgestellt worden sein.

Artikel 13
Beitragskürzung und -Rückerstattung

1. Sollten die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um allen Ansuchenden einen Beitrag in dem nach Artikel 4 und 5 festgelegten Ausmaß zu gewähren, werden vorrangig jene Beitragsgesuche berücksichtigt, welche Tätigkeiten betreffen, die in Anwendung des Artikels 1, Absatz 2 als prioritär betrachtet werden.

Die Beiträge der anderen Antragsteller werden alle im selben prozentuellen Ausmaß gekürzt.

2. Sollten die Initiativen, für welche ein Beitrag gewährt wurde, nicht ausgeführt werden, müssen die Einrichtungen den erhaltenen Vorschuss der Landesverwaltung rückerstatten.

Artikel 14
Kontrolltätigkeit

1. Im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, kann das zuständige Landesamt auch durch Lokalaugenscheine Kontrollen über die Realisierung und die Wirksamkeit der finanzierten Tätigkeiten und Maßnahmen durchführen, sowie über die Verwendung der Finanzierungen, welche den Einrichtungen gewährt wurden.

2. Durch Auslosung wird festgelegt, welche Körperschaften oder Vereinigungen kontrolliert werden.
Die Auslosung wird durch eine Prüfgruppe vorgenommen, die aus folgenden Personen besteht: dem Direktor bzw. der Direktorin der Abteilung Gesundheitswesen oder seinem bzw. ihrem Stellvertreter, dem Direktor bzw. der Direktorin des zuständigen Amtes und einem Beamten bzw. einer Beamtin der Abteilung, welcher bzw. welche die Schriftführung übernimmt.

3. Bei den Stichprobenkontrollen werden die Originale der Buchhaltungsunterlagen überprüft.

4. Wurden nicht der Wahrheit entsprechende Erklärungen vorgelegt, um den Beitrag auf unrechtmäßige Weise bzw. um einen höheren Beitrag zu erhalten, wird der Gesuch stellenden Einrichtung, unbeschadet der strafrechtlichen Bestimmungen, der Beitrag gestrichen.
Bereits ausbezahlte Beträge sind vollständig zurückzuzahlen.
Außerdem darf die Gesuch stellende Körperschaft oder Vereinigung keine weiteren wirtschaftlichen Vorteile laut Artikel 2 bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in Anspruch nehmen.

Artikel 15
Veröffentlichungen

1. Die Einrichtungen, die in den Genuss der Beiträge kommen, sind angewiesen, in ihrer Öffentlichkeitsarbeit in passender Form darauf hinzuweisen, dass die Initiativen vom Ressort für Gesundheit und Soziales finanziell unterstützt worden sind (z.B.: „Mit Unterstützung des Ressorts für Gesundheit und Soziales“).

Artikel 16
Anwendung

1. Diese Kriterien sind ab ihrer Genehmigung durch die Landesregierung anzuwenden.

 

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