In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 17/05/2013

Beschluss Nr. 3474 vom 06.10.2003
Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, nr. 4, „Maßnahmen des landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“ - Maßnamen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums

Anlage
 
Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, "Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft  - Maßnahmen zur Förderung des weiblichen Unternehmertums
 
1. Zielsetzungen

1. Die Autonome Provinz Bozen fördert die Entwicklung des weiblichen Unternehmertums, unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung von innovativen Unternehmen und Organisationsmodellen sowie der beruflichen Qualifizierung der Unternehmerinnen.

2. Die Finanzmittel, welche jährlich für die Erreichung der Zielsetzungen gemäß Absatz 1 bereitgestellt werden, werden bis zur Ausschöpfung derselben für die Gewährung von Beiträgen aufgrund von Investitionsprojekten im Sinne dieser Kriterien und aufgrund einer jährlichen Ausschreibung verwendet.

 
2. Begünstigte Unternehmen

1. Anspruch auf die Förderungen im Sinne dieser Kriterien haben nachfolgende Unternehmen, welche in den Bereichen Fremdenverkehr, Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen tätig sind und als Kleinunternehmen im Sinne der Gemeinschaftsbestimmungen einzustufen sind:

a) Einzelunternehmen, deren Inhaber eine Frau ist;

b) Genossenschaften und Personengesellschaften, deren Mitglieder zu mindestens 60% Frauen sind;

c) Kapitalgesellschaften, deren Gesellschaftskapital wenigstens zu zwei Drittel von Frauen gehalten wird und deren Verwaltungsorgane mindestens zu zwei Drittel aus Frauen bestehen.

2. Von den Förderungen sind auf jeden Fall jene Unternehmen ausgeschlossen, welche laut Gemeinschaftsbestimmungen den sensiblen Sektoren angehören.

3. Zu den Förderungen zugelassen sind nur Unternehmen mit Rechtssitz und/oder eine Produktionsstätte in Südtirol. Die Förderungen beziehen sich auf Investitionen, welche sich ausschließlich auf das Gebiet des Landes Südtirol begrenzen.

 
3. Zulässige Initiativen
1. Es können Gesuche in Bezug auf folgende Initiativen eingereicht werden:

a) Beginn einer Unternehmertätigkeit sowie Erwerb eines bestehenden Unternehmen durch die Übertragung derselben Tätigkeit oder eines Teilbereiches oder durch die Vermietung für mindestens vier Jahre;

b) Umsetzung von innovativen Unternehmensprojekten in Bezug auf die Einführung technologischer oder organisatorischer Produktqualifizierung bzw. –innovation, auch zum Zwecke der Erweiterung und Modernisierung der Tätigkeit.

 
4. Tätigkeitsbeginn

1. Als “Beginn der Tätigkeit” und als “Erwerb eines bestehenden Unternehmens” werden Investitionsprogramme eingestuft, welche die Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit bzw. den Erwerb von bestehenden Betrieben seitens von Unternehmen betreffen, die vor diesem Zeitpunkt keine Unternehmenstätigkeit ausgeübt haben. Zum Zwecke der Anwendung dieser Bestimmung werden jene Unternehmen berücksichtigt, welche zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (bzw. zum Zeitpunkt des Beginns des Investitionsprogrammes) und in den vorhergehenden zwei Bilanzjahren keinen Umsatz aus der Unternehmenstätigkeit erzielt haben.

 
5. Zulässige Ausgaben

1. Im Rahmen der Initiativen gemäß Artikel 3 Buchst. a) und b) können folgende Ausgaben zugelassen werden:

a) Anlagen;

b) Maschinen und Geräte;

c) Ankauf von Patenten;

d) Ankauf von Software;

e)  bauliche Eingriffe und diesbezügliche technische Kosten bis zu 25% der Ausgaben gemäß Buchst. a) und b). Die technischen Kosten dürfen 5% der Ausgaben für bauliche Eingriffe nicht überschreiten.

2. Bei Erwerb von bereits bestehenden Unternehmen kann sich das Gesuch auch auf die Kosten zum Ankauf der Tätigkeit beziehen, und zwar beschränkt auf den Wert von Maschinen, Geräten, Patenten und Software für die Ausübung der Tätigkeit. Falls der/die Inhaber/in bzw. ein/e oder mehrere Gesellschafter/innen des Übernehmerbetriebes auch Gesellschafter/innen des verkaufenden Unternehmens sind, wird der Ankaufspreis im Verhältnis zu den Anteilen der betroffenen Personen am Übernehmerbetrieb reduziert. Im Falle des Ankaufes der Tätigkeit zwischen Verwandten und Verschwägerten dritten Grades  kann für den Ankauf kein Gesuch eingereicht werden.

3. Das Gesuch zur Verwirklichung des Investitionsprogramms darf ausschließlich die Kosten für den Ankauf von fabrikneuen Gütern  betreffen. Ausgenommen sind:

a) gebrauchte Güter, mit Ausnahme jener, die im Rahmen des Erwerbs einer bestehenden Tätigkeit angekauft werden;

b) der Ankauf von Gründen und Gebäuden;

c) durch interne Aufträge abgewickelte Investitionen bzw. Eigenfakturierungen;

d) der Geschäftswert;

e) die Führungskosten.

 
6. Investitionsgrenzen
1. Die höchstzulässige Investitionsgrenze beträgt 750.000 €.
 
7. Ausmaß der Förderungen

1. Für die Verwirklichung der Initiativen gemäß Artikel 3 kann ein Verlustbeitrag im Rahmen der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen, und zwar in der Höhe von 15% für Kleinunternehmen gewährt werden.

2. Für besonders innovative bzw. förderungswürdige Unternehmensinitiativen aufgrund der Prioritätskriterien gemäß Artikel 10 dieser Kriterien kann die Förderung im Rahmen der „de-minimis-Regelung  aufgrund der Bestimmungen der Europäischen Union gewährt werden. In diesem Falle und im Rahmen der höchstmöglichen "de-minimis-Beihilfe" kann die Förderung bis zu 50% der zugelassenen Ausgabe betragen.

3. Die Förderungen gemäß vorhergehenden Absätzen sind nicht mit anderen Beihilfen kumulierbar, welche von öffentlichen Körperschaften für die Finanzierung desselben Investitionsprogramms gewährt werden.

 
8. Einreichung der Gesuche

1. Die Gesuche um Gewährung der Förderungen müssen auf eigenen Formularen, versehen mit Stempelmarke,  innerhalb der mit Beschluss der Landesregierung festgelegten Fristen eingereicht werden. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

2. Unvollständige Gesuche bzw. Gesuche, welche nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen vervollständigt werden, werden von Amts wegen archiviert.

3. Das Gesuch kann ausschließlich Ausgaben betreffen, welche nach Einreichedatum desselben Gesuches durchgeführt worden sind.
Es können allerdings auch Ausgaben in Betracht gezogen werden, welche im Zeitraum von sechs Monaten vor Einreichung des Gesuches getätigt wurden, wobei das Ausstellungsdatum des ersten vorgelegten Ausgabenbeleges bzw. das Datum der Baubeginnsmeldung berücksichtigt werden.

 
9. Erstellen der Rangordnungen

1. Die zuständigen Ämter bearbeiten die eingereichten Gesuche und überprüfen dabei insbesondere deren Vollständigkeit, deren Inhalt, das Vorhandensein der Voraussetzungen im Sinne dieser Kriterien sowie die technische, wirtschaftliche und finanzielle Wertigkeit des Projektes.

2. Die zulässigen Gesuche erhalten Punkte im Zusammenhang mit der Anwendung der Prioritätskriterien gemäß Artikel 10 und werden aufgrund der Punktezahl absteigend in einer für die Bereiche Handwerk, Fremdenverkehr, Industrie, Handel und Dienstleistungen einzigen Rangordnung eingetragen, wobei das Ausmaß der möglichen Beihilfe angegeben wird.

3. Falls die für die Finanzierung der Initiativen im Sinne dieser Kriterien bereitgestellten Ressourcen nicht ausreichen, werden die Beihilfen nach Rangordnung und bis zur Ausschöpfung der Mittel gewährt, wobei die Beihilfe für das letzte teilweise finanzierbare Gesuch entsprechend gekürzt wird.

4. Die Genehmigung der Rangordnungen, die Auswahl der Investitionsprogramme, welche im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 dieser Kriterien erhöht gefördert werden sowie die Gewährung der Beiträge erfolgt mit Beschluss der Landesregierung, nach Anhören einer Bewertungsgruppe, welche sich aus folgenden Personen zusammensetzt:

a) einem/er Beamten/in der Abteilung 36 – Tourismus, Handel und Dienstleistungen;

b) einem/er Beamten/in der Abteilung 35 – Handwerk;

c) einem/er Beamten/in der Abteilung 34 – Industrie;

d) drei Expertinnen auf Designierung des für Frauenangelegenheiten zuständigen Landesregierungsmitgliedes.
Die Bewertungsgruppe wird mit Beschluss der Landesregierung für die Abwicklung der Abläufe im Zusammenhang mit den einzelnen Ausschreibungen ernannt.

5. Der Beschluss, mit welchem die Rangordnungen genehmigt werden, wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

 
10. Prioritätskriterien

1. Zum Zwecke der Erstellung der Rangordnungen legt die Landesregierung mit demselben Beschluss zur Festlegung der Einreichtermine die Punktezahl in Bezug auf folgende Prioritätskriterien fest:

a) Ausmaß der weiblichen Beteiligung am Unternehmen;

b) innovative Tätigkeiten, auch in Bezug auf die betriebliche Organisation (z.B. Flexibilität der Arbeitsmodelle);

c) familienfreundliche Unternehmen (insbesondere: über den Tarifvertrag hinausgehende Zeiten für die Pflege bzw. für die Betreuung kranker Kinder, finanzielle Unterstützung von Seiten des Betriebes für Kinderbetreuung im Kinderhort, bei Tagesmüttern/vätern u.ä., eigene Kinderbetreuungseinrichtung, Möglichkeiten der Nutzung der Betriebsmensa auch für Kinder);

d) Nachweis einer geeigneten Berufsqualifizierung und/oder im selben Bereich gereifte Berufserfahrung;

e) Tätigkeit;

f) Gebiet;

g) Gesamtauswirkungen der Initiative auf die Beschäftigung und den diesbezüglichen Anteil  von weiblichen Arbeitskräften;

h) Versorgungsfunktion

i) Anzahl der Kinder der Inhaberin im Falle von Einzelunternehmen.

2. Mit demselben Beschluss werden die Grenzen festgelegt, innerhalb welcher die effektiv verwirklichte Initiative von jenen Daten abweichen darf, die im Gesuch angegeben wurden und Grundlage zur Vergabe von Punkten bildeten.

 
11. Auszahlung der Beihilfen

1. Die Auszahlung der Förderungen erfolgt nach Erlass der Genehmigungsmaßnahme und nach Vorlage der betreffenden Ausgabenbelege..

2. Erreichen die endgültig durchgeführten und nachgewiesenen Investitionen nicht mindestens 70% der zum Beitrag zugelassenen Kostensumme, können die Förderungen zwar trotzdem im Verhältnis zur durchgeführten Investition ausbezahlt werden, das begünstigte Unternehmen darf jedoch für die nächsten vier Jahre keine weitere Förderungen im Sinne der Abschnitte II und III des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 beanspruchen. Dieser Ausschlusstermin gilt auch, falls innerhalb der vorgesehenen Frist kein Auszahlungsgesuch für die gewährte Beihilfe eingereicht wird.

 
12. Verpflichtungen

1. Die begünstigten Unternehmen verpflichten sich, die Voraussetzungen bezüglich des weiblichen Anteils gemäß Artikel 2 dieser Kriterien für mindestens vier Jahre ab Gewährung der Beihilfe beizubehalten.

2. Mit dem jeweiligen Gesuch ist eine Erklärung abzugeben, womit sich die Antragsteller/innen verpflichten, die geförderten Investitionsgüter für mindestens vier Jahre ab Gewährung der Beihilfe nicht zu veräußern, zu vermieten oder zu verleihen sowie für Zwecke zu benutzen, die vom Gesetz und von diesen Richtlinien nicht vorgesehen sind.

3. Der/die gesetzliche Vertreter/in des begünstigten Unternehmens muss der Landesverwaltung jede Änderung mitteilen, welche die Abweichung von den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 mit sich bringt, sowie allfällige Abtretungen, Veräußerungen bzw. Entwendungen vor Ablauf der im Absatz 2 vorgesehenen Frist.

 
13. Widerruf der Förderungen

1. Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen im Falle von unrechtmäßiger Inanspruchnahme von wirtschaftlichen Vergünstigungen, wird die Förderung auch bei Nichteinhaltung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Bestimmungen widerrufen. Die Förderungen werden auch dann widerrufen, wenn die Daten, welche Grundlage zur Vergabe von Punkten im Zusammenhang mit der Eintragung in die Rangordnung bildeten, über die mit Beschluss der Landesregierung gemäß Artikel 10 festgelegten Grenzen von den Angaben des Gesuches abweichen.

2. Die Förderung wird auch dann widerrufen, wenn das begünstigte Unternehmen vor Ablauf der im vorhergehenden Artikel 12 genannten Fristen die Tätigkeit aufläßt.

3. Die Rückzahlung der Förderungen erfolgt im Verhältnis zur Restdauer der im vorhergehenden Artikel 12 angegebenen Fristen. Auf den geschuldeten Betrag werden die angereiften gesetzlichen Zinsen berechnet. Bei Nichteinhaltung der festgesetzten Rückzahlungsfrist wird eine Zwangseintreibung vorgenommen.

4. Von der Rückzahlungspflicht kann abgesehen werden, wenn die Beitragsempfänger/innen nachweislich weder vorsätzlich noch mit Spekulations- oder anderen Gewinnabsichten gegen die in diesen Kriterien enthaltenen Bestimmungen verstoßen haben (z.B. schwerwiegende Krankheit oder Unfall, die eine Fortführung der Tätigkeit nicht mehr zulassen).

5. Auch in folgenden Fällen kann vom Widerruf der Förderungen abgesehen werden, sofern die geförderten Investitionen weiterhin zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit verwendet werden:

- bei Umwandlung des Unternehmens;

- bei Übergabe des gesamten Betriebes an Verwandte und Verschwägerte bis zum dritten Grad
einschließlich;

- “sale und lease back” Operationen.

 
14. Schlussbestimmungen

1. Beitragsgesuche im Sinne dieser Kriterien, welche nicht im Rahmen der einzelnen Ausschreibungen finanziert werden können, gelten als Beitragsgesuche im Sinne der für die jeweiligen Sektoren allgemeingeltenden Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz Nr. 4/1997.

2. Der für die Förderung des weiblichen Unternehmertums bestimmte Betrag wird jährlich mit Beschluss der Landesregierung festgelegt, wobei dafür ein Anteil der Gesamtverfügbarkeiten für die Anwendung des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, verwendet werden.

3. Für alle nicht mit diesen Kriterien ausdrücklich geregelten Punkte gelten die für die jeweiligen Sektoren allgemeingültigen Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz Nr. 4/1997.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionA Beteiligungen des Landes
ActionActionB Landessteuern
ActionActionC Lokalfinanzen
ActionActionD Landeshaushalt
ActionActionE - Außeretatmäßige Verbindlichkeit
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionA Freizeitgestaltung
ActionActionB Sport
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction Beschluss Nr. 43 vom 13.01.2003
ActionAction Beschluss Nr. 210 vom 27.01.2003
ActionAction Beschluss vom 17. Februar 2003, Nr. 406
ActionAction Beschluss Nr. 440 vom 17.02.2003
ActionAction Beschluss Nr. 574 vom 24.02.2003
ActionAction Beschluss Nr. 792 vom 17.03.2003
ActionAction Beschluss Nr. 977 vom 31.03.2003
ActionAction Beschluss Nr. 1036 vom 31.03.2003
ActionAction Beschluss Nr. 1146 vom 14.04.2003
ActionAction Beschluss Nr. 1435 vom 05.05.2003
ActionAction Beschluss vom 16. Juni 2003, Nr. 2004
ActionAction Beschluss Nr. 2006 vom 16.06.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2366 vom 14.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2090 vom 23.06.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2398 vom 14.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2399 vom 14.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2523 vom 21.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2580 vom 28.07.2003
ActionAction Beschluss Nr. 2689 vom 12.08.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3016 vom 01.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3009 vom 01.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3223 vom 22.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3307 vom 29.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3347 vom 29.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3474 vom 06.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3540 vom 13.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3564 vom 13.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3679 vom 20.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3872 vom 04.11.2003
ActionAction Beschluss Nr. 4447 vom 09.12.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3350 vom 29.09.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3774 vom 27.10.2003
ActionAction Beschluss Nr. 3471 vom 06.10.2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis