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In vigore al: 14/03/2013

b) Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 51)
Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung von Schutzhütten

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 29. Juli 1997, Nr. 33.

Art. 1 (Begriffsbestimmung)

(1) Schutzhütten im Sinne dieses Gesetzes sind:

  1. die im Hochgebirge gelegenen, schwer zugänglichen Gebäude, die ausreichend ausgestattet sind, um Bergsteigern und Wanderern Unterkunft und Übernachtungsmöglichkeiten zu bieten,
  2. Gebäude, welche die unter Buchstabe a) angeführten Merkmale aufweisen und außerdem über eine Ausstattung für eine bequeme Übernachtung oder auch für kurze Aufenthalte verfügen.

(2) Als schwer zugänglich gelten Gebäude, die über Steige, Saumpfade und ähnliches, auf keinen Fall aber durch Seilbahnen im öffentlichen Dienst oder über öffentliche Straßen zu erreichen sind.

(3) Als ausreichend ausgestattet gelten Gebäude, die über eine Kocheinrichtung, einen Raum für die Verabreichung von Speisen und Getränken oder einen Aufenthaltsraum, weiters über einen Raum für Übernachtungen sowie über einen Unterkunftsraum für den Hüttenwirt verfügen. Die Schutzhütten müssen außerdem über angemessene sanitäre Anlagen und in der Regel über einen Raum verfügen, der auch während der Schließungszeit immer geöffnet ist.

(4) Die Schutzhütten müssen in Gebieten gelegen sein, die für den Alpinismus von Belang sind, so daß sie nützliche Stützpunkte für Wanderer und Bergsteiger im betreffenden Gebiet sind und somit eine wesentliche Funktion im öffentlichen Interesse erfüllen.