In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 14/03/2013

c) LANDESGESETZ vom 26. Mai 1976, Nr. 181)
Errichtung des Biologischen Landeslaboratoriums und des Hydrographischen Landesamtes

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juni 1976, Nr. 27.

Art. 1   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 2

(1) Das Biologische Landeslaboratorium hat den Zweck, zu einer besseren Kenntnis der Umwelteigenschaften des Landesgebietes beizutragen.

(2) Im besonderen hat es folgende Aufgaben:

  • a)  über die biologische, mikrobiologische, physikalischen und biochemischen Eigenschaften von Luft, Wasser und Boden Studien, Untersuchungen und Erhebungen durchzuführen und Gutachten zu erteilen,
  • b)  die Auswirkungen der Schadstoffe aus Tier- und Pflanzenwelt sowie die Umweltveränderungen, die auf die Anthropisierung zurückzuführen sind, festzustellen,
  • c)  über meteorologische Erscheinungen, welche die verschiedenen Verseuchungsfälle beeinflussen können, Studien, Untersuchungen und Erhebungen durchzuführen sowie Gutachten zu erteilen,
  • d)  die von Landesgesetzen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.

Art. 3

(1) Das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst hat die Aufgabe, alle hydrographischen und meteorologischen Beobachtungen an Wasserläufen, Gletschern und schneebedeckten Flächen zu koordinieren und die entsprechenden Ergebnisse zu sammeln sowie den Lawinenwarndienst zu versehen; dieses Gesetz legt fest, wie und in welchem Umfang diese Aufgaben auszuführen sind.

(2) Im besonderen hat das erwähnte Amt

  • a)  Wasserstandsmessungen an allen Wasserläufen und natürlichen und künstlich angelegten Seen durchzuführen,
  • b)  meteorologische Beobachtungen des Wasserkreislaufes anzustellen,
  • c)  hydrologische Untersuchungen über die Wassereinzugsgebiete und über das Grundwasser anzustellen,
  • d)  hydrologische Untersuchungen über die Quellen und über die natürlichen und künstlich angelegten Seen anzustellen,
  • e)  Gletscher und schneebedeckte Flächen zu beobachten,
  • f)  hydrometeorologische Daten in Zusammenhang mit der Hoch- und Niederwasserführung der Wasserläufe zu erheben,
  • g)  Messungen und Berechnungen vorzunehmen, durch welche die hydrologischen Verhältnisse erfaßt werden können,
  • h)  den Lawinenwarndienst zu versehen, der folgendes umfaßt:
    • 1.  das Betreiben der Meßstellen für Schneemessungen sowie das Erheben, Sammeln und Ausarbeiten der entsprechenden Daten,
    • 2.  die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der in Artikel 7 genannten Kommissionen sowie anderer Personen, für die nach Ansicht des Amtes die unter diesem Buchstaben genannten Tätigkeiten von Interesse sein können,
    • 3.  das Erstellen und Fortschreiben des Lawinenkatasters,
    • 4.  das Erstellen der Karten unter entsprechender Berücksichtigung der lawinengefährdeten Gebiete und die Übermittlung dieser Karten an die zuständigen Gemeinden und Landesämter,
    • 5.  die Veröffentlichung des Lawinenlageberichts und die Übermittlung allgemeiner Angaben über die Schneeverhältnisse an die Kommissionen laut Artikel 7,
    • 6.  die fachliche Beratung öffentlicher Stellen, die sich mit Lawinenschutz befassen,
    • 7.  Gutachten abzugeben, die von Gesetzen oder Verordnungen des Landes vorgesehen sind,
  • i)  Veröffentlichungen zu besorgen, die mit dem Dienst zusammenhängen.

(3) Laut Artikel 31 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381, ist das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst in der Provinz Bozen auch für den Staat tätig; die Erstattung der entsprechenden Kosten ist durch Sondervereinbarungen zu regeln; diese Regelung gilt nicht für die unter dem Buchstaben h) erwähnten Aufgaben. 3)

3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des L.G. vom 3. Juni 1983, Nr. 14.

Art. 4

(1) Zur Bewältigung der in Artikel 3 genannten Aufgaben kann das Hydrographische Amt - Lawinenwarndienst auch darum ansuchen, daß Arbeiten vom Sonderbetrieb für Bodenschutz, Wildbach- und Lawinenverbauung, von den Forstbehörden und vom Straßenwärterpersonal des Landes ausgeführt werden; weiters kann es die Mitarbeit der örtlich zuständigen Gemeinden und der Inhaber von Konzessionen für Seilbahnanlagen, die für das Land von Belang sind, anfordern.

(2) Die Landesverwaltung ist befugt, mit der Erhebung hydrometeorologischer und glaziologischer Daten laut Artikel 3 Dritte zu beauftragen; diesen steht eine Vergütung zu, die mit Beschluß des Landesausschusses festzulegen ist. 4)

4)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 3. Juni 1983, Nr. 14.

Art. 5

(1) Auf Antrag des Hydrographischen Landesamtes haben die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen für das einwandfreie Funktionieren der hydrometrischen Meßgeräte zu sorgen und die vorgeschriebenen Messungen entsprechend den vom Amt selbst festgesetzten Bestimmungen, Verfahren und Zeiten vorzunehmen.

(2) Die Inhaber von Konzessionen für Großwasserableitungen zur Stromerzeugung müssen auch die Meßgeräte stellen.

(3) Die Aufsicht und Kontrolle über die Geräte wird durch das Hydrographische Landesamt durchgeführt, das bei Notwendigkeit auch außerordentliche Messungen der Wasserführung an Ab- oder Wiederzuleitungen vornehmen kann.

(4) Außer der Beachtung der in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Aufgaben übermitteln die Konzessionsinhaber von Stromerzeugungsanlagen auf Anforderung dem Hydrographischen Landesamt eine Abschrift der Diagramme über die Wasserstauung und -senkung in den Stauseen und über die Energieproduktion.

Art. 6

(1) Das Hydrographische Landesamt erteilt Gutachten über die Anträge auf Erteilung der Ermächtigung zu Großwasserableitungen sowie auch auf Abänderungen der bereits bestehenden Ermächtigungen. Das Gutachten ist bindend, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 9 des Sonderstatutes für Trentino-Südtirol über die Ermächtigungen von Großwasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.

(2) Außerdem kann bei Einsprüchen und bei konkurrierenden Anträgen auf Ermächtigungen zur Ableitung öffentlicher Gewässer ein Gutachten nichtbindender Natur erteilt werden; In allen anderen Fällen der Erteilung von Ermächtigungen zur Wasserableitung kann das Landesamt für öffentliche Gewässer ein solches Gutachten anfordern.

(3) An den Ortsaugenscheinen über Anträge für Großwasserableitungen nimmt auch ein Techniker des Hydrographischen Landesamtes teil, um die Art und die Anzahl der hydrographischen Meßstationen und -geräte festzusetzen. Die Vorschriften sind im Protokoll des Ortsaugenscheines festzuhalten.

Art. 7

(1) Zu dem in Artikel 3 Buchstabe h) genannten Zweck können für Gebiete, in denen eine eingehende Überprüfung der Schneeverhältnisse erforderlich ist, Gemeindekommissionen für den Lawinenschutz eingesetzt werden; sie sind jeweils aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern zusammengesetzt, die das Gebiet und die dortigen Schneeverhältnisse genau kennen.

(2) Die in den verschiedenen Gebieten einzusetzenden Kommissionen werden jeweils mit Beschluß des zuständigen Gemeinderates ernannt.

(3) Das Hydrographische Landesamt - Lawinenwarndienst kann die zuständigen Gemeinden mit entsprechender Begründung auf die Notwendigkeit hinweisen, eine Kommission einzusetzen.

(4) Eine Kommission muß eingesetzt werden, wenn für die Genehmigung, die vom zuständigen Landesrat laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 26. Februar 1981, Nr. 6, für das Anlegen einer Skipiste ausgestellt werden kann, eine Überprüfung durch die Kommission erforderlich ist und die Bestimmungen des folgenden Absatzes beachtet werden müssen.

(4/bis) Die Einsetzung der Gemeindekommissionen für den Lawinenschutz wird außerdem von dem für Transportwesen zuständigen Landesrat zwingend vorgeschrieben, falls das gebietsmäßig zuständige Forstamt dem Landesamt für Seilbahnen mitteilt, daß die Konzession von Seilbahnlinien im öffentlichen Dienst Linien betrifft, die auf lawinengefährdeten Strecken verlaufen. Sollte dies der Fall sein, verfügt der Direktor des Landesamtes für Seilbahnen gemäß Artikel 28 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 8. November 1973, Nr. 87, ersetzt durch Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. November 1988, Nr. 43, die Einstellung des Dienstes bis zur Mitteilung über die erfolgte Einsetzung besagter Kommission.

(5) Die Kommissionen haben die Schneeverhältnisse zu prüfen, damit sie die zuständigen Bürgermeister rechtzeitig warnen können, wenn für Ortschaften oder für Wohnsiedlungen, für öffentliche Bauten oder für Infrastrukturen von öffentlichem Belang Lawinengefahr besteht. Auf Grund dieser Warnung hat der Bürgermeister die betroffenen Körperschaften oder Personen von Fall zu Fall auf die Gefahr hinzuweisen.

(6) Die Kommission hat den Bürgermeister auch in Hinsicht auf die Maßnahmen zu beraten, die er im Sinne von Artikel 27 des Regionalgesetzes vom 21. Oktober 1963, Nr. 29, in geltender Fassung, auf Grund der Warnung laut vorhergehendem Absatz zu ergreifen hat.

(7) Der Bürgermeister kann die Inhaber von Skipisten oder von Aufstiegsanlagen dazu verpflichten, an geeigneten, für die Benützer gut sichtbaren Stellen den Lagebericht des Hydrographischen Landesamtes - Lawinenwarndienst und allfällige Hinweise der Kommission auszuhängen.

(8) Gehören die Aufstiegsanlagen oder die Skipisten zu mehreren Gemeinden, so sind die in den vorhergehenden Absätzen genannten Maßnahmen vom Bürgermeister der Gemeinde zu treffen, in der die Talstation bzw. der größte Teil der lawinengefährdeten Strecke der Skipiste liegt.

(9) Die Kommissionen haben die Überprüfungen in der vom Hydrographischen Landesamt - Lawinenwarndienst angegebenen Weise vorzunehmen.

(10) Jede Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der die Sitzungen einzuberufen hat. Sie wählt auch den stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.

(11) Die jeweilige Zusammensetzung der Kommission muß dem Verhältnis der Sprachgruppen entsprechen, wie sie nach den Ergebnissen der letzten allgemeinen Volkszählung in der entsprechenden Gemeinde vertreten sind.

(12) Sind die betroffenen Flächen, Aufstiegsanlagen und Skipisten im Gemeindegebiet verstreut, so können sich die Kommissionen in Unterkommissionen gliedern, die jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehen müssen. 5)

5)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 3 des L.G. vom 3. Juni 1983, Nr. 14, und später geändert durch Art. 11 des L.G. vom 19. November 1993, Nr. 24.

Art. 8

(1) Zur Durchführung der im vorhergehenden Artikel 2 vorgesehenen Aufgaben kann sich die Landesverwaltung der Arbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungsinstituten oder Versuchszentren sowie qualifizierter wissenschaftlicher oder technischer Fachleute und Freiberufler bedienen.

(2) Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes ist auch auf die im Artikel 3 dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben anwendbar.

(3) Zu dem in Artikel 3 Buchstabe h) genannten Zweck kann die Landesverwaltung den Gemeinden, in deren Gebiet eine Kommission laut Artikel 7 eingesetzt ist, Zuschüsse für den Ankauf von Warn- und Meßgeräten oder für Maßnahmen zur Schadenverhütung bewilligen. 6)

6)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 4 des L.G. vom 3. Juni 1983, Nr. 14.

Art. 9   2)

2)
Aufgehoben durch Art. 28 des L.G. vom 10. August 1995, Nr. 16.

Art. 10   7)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

7)
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