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In vigore al: 14/03/2013

a) Landesgesetz vom 30. August 1972, Nr. 181)
Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 5. September 1972, Nr. 41.

Art. 11

(1) Die Konzessionäre wie in Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehen melden der Landesverwaltung jährlich bis zum 31. Juli und zum 31. Jänner die in den Halbjahren 1. Jänner bis 30. Juni und 1. Juli bis 31. Dezember gelieferten kWh.12)

(2) Die Abrechnung der einheitlichen Vergütung durch die Landesverwaltung erfolgt innerhalb 20. August bzw. 20. Februar.

(3) Die Zahlung der Vergütung muß direkt an das Landesschatzamt innerhalb 31. August und Ende Februar jeden Jahres erfolgen.

(3/bis) Die Landesverwaltung sorgt dafür, daß jährlich bis zum 31. März dem Konsortium der in der Provinz Bozen liegenden Gemeinden des Wassereinzugsgebietes der Etsch der Zinsbetrag entrichtet wird, der sich aus der mittleren konzessionierten Nennleistung ergibt.13)

(4) Die Verjährungsfrist für den Ausgleich von Fehlern in der Liquidierung sowie den Ausgleich für Änderungen oder Richtigstellungen der mittleren Konzessionsnennleistung ist jene, die in den entsprechenden Staatsgesetzen festgelegt ist.14)

12)
Absatz 1 wurde geändert durch Art. 6 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.
13)
Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 6 des L.G. vom 17. Dezember 1981, Nr. 33.
14)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 15. November 1973, Nr. 71.