In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 14/03/2013

h) Landesgesetz vom 8. März 2013, Nr. 31)
Änderung des Landesgesetzes vom 19. Februar 2001, Nr. 5, "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs" und anderer Landesgesetze

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. März 2013, Nr. 11.

Art. 3 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) Artikel 44/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, sowie Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. März 2012, Nr. 7, werden durch folgenden Artikel ersetzt:

„Art. 44/ter (Einzelhandel in den Gewerbegebieten)

1. In Gewerbegebieten ist Detailhandel nur im Einklang mit dem Schutz der ausgewogenen Entwicklung des urbanen Lebensraums und mit der Notwendigkeit einer organischen und kontrollierten Raum- und Verkehrsentwicklung, mit dem Schutz der Umwelt, einschließlich des dörflichen und städtischen Bereichs, den Bedürfnissen des Natur- und Landschaftsschutzes, des Schutzes der Denkmäler und Kulturgüter, mit dem Schutz der Gesundheit und des Ruhebedürfnisses der Beschäftigten und Bürger zulässig.

2. Die Prüfung und Entscheidung über die Eignung der Flächen in Gewerbegebieten zur Ausübung des Detailhandels erfolgt durch die territorial zuständigen Gemeinden. Unter Berücksichtigung der besonderen Autonomie, die der Autonomen Provinz Bozen gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, zuerkannt wurde und gemäß Artikel 117 Absatz 4 der Verfassung, und aufgrund der Knappheit geeigneter Flächen für das produzierende Gewerbe und den Großhandel, aufgrund des überwiegenden allgemeinen städte- und verkehrsplanerischen, Umwelt-, kulturellen und sozialen Interesses, sowie des Interesses an der Integration des Einzelhandels in die Wohngebiete und aufgrund des gemeindeübergreifenden raumplanerischen Interesses erlässt die Landesregierung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes verbindliche Richtlinien sowie Kriterien und Modalitäten für die Prüfung und Entscheidung der Gemeinden.

3. Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum Erlass der Richtlinien und der Entscheidung über die Eignung der Flächen gemäß Absatz 2 ist der Detailhandel in den Gewerbegebieten in den folgenden Fällen zulässig:

  1. Die Waren, die aufgrund ihres Volumens und ihrer Sperrigkeit bzw. aufgrund der Schwierigkeit ihres Zu- und Abtransports sowie aufgrund allfälliger Verkehrseinschränkungen in den Wohngebieten nicht bedarfsgerecht und bedarfsdeckend angeboten werden können, können in Gewerbegebieten ohne Flächenbeschränkung im Einzelhandel verkauft werden. Das sind: zwei- und mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit autonomem Antrieb einschließlich Baumaschinen, Maschinen und Produkte für die Landwirtschaft, Baumaterialien, Werkzeugmaschinen und Brennstoffe, Möbel, Getränke in Großhandelspackungen, sowie bestimmtes Zubehör.
  2. Zubehör der Waren laut Buchstabe a) darf ebenfalls verkauft werden. Die Landesregierung legt die Zubehörsartikel fest. Die Landesregierung legt in Abstimmung mit den Gemeinden und unter Wahrung der urbanistischen Voraussetzungen auch die Anzahl der notwendigen Parkplätze im Verhältnis zur Verkaufsfläche fest.
  3. Einzelhandelsbetriebe, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gewerbegebieten rechtmäßig ihre Tätigkeit aufgenommen haben oder dazu bereits ermächtigt wurden, in denen andere Waren als die bei Buchstabe a) aufgezählten verkauft werden, dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen, aber nicht erweitert, verlegt oder zusammengelegt werden.
  4. Handwerks- und Industriebetriebe können ihre Erzeugnisse und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit eng verbundenen Waren an ihren Standorten in Gewerbegebieten verkaufen. Diese werden von der Landesregierung festgelegt.
  5. Einzelhandel im Gewerbegebiet ist darüber hinaus erlaubt:
    1. in Kinos für Artikel, die von der Landesregierung festgelegt werden,
    2. in landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bzw. in den Räumlichkeiten der von diesen kontrollierten Gesellschaften für landwirtschaftliche Produkte, die von der Landesregierung festgelegt werden,
    3. ohne Einschränkung im Gewerbegebiet mit besonderer Zweckbestimmung für die Errichtung des Einkaufszentrums mit Landesbedeutung in Bozen.
  6. Die Möglichkeit, Einzelhandel gemäß Buchstabe c) auszuüben, erlischt, wenn der Einzelhandel eingestellt wird.“