(1) Als arbeitslos gilt eine Person, die keiner bezahlten Beschäftigung nachgeht und die sofort bereit ist, eine Arbeit zu suchen beziehungsweise anzunehmen. Für die Zwecke dieser Verordnung wird der Arbeitslosenstatus den Personen anerkannt, die in Südtirol ihren Wohnsitz oder ihr ständiges Domizil haben.
(2) Zur Anerkennung des Arbeitslosenstatus muss die betroffene Person beim Landesarbeitsservice vorstellig werden und ihre unmittelbare Bereitschaft zur Arbeitssuche erklären. Die Landesregierung kann festlegen, dass für bestimmte Personengruppen von dieser persönlichen Anwesenheit abgesehen wird und die Anerkennung des Arbeitslosenstatus auch mittels Registrierung auf der Internetseite der Landesabteilung Arbeit erfolgen kann. In diesem Fall muss der Arbeitslosenstatus innerhalb von 30 Tagen ab Registrierung durch persönliches Erscheinen beim Landesarbeitsservice bestätigt werden, anderenfalls wird er mit dem 31. Tag aberkannt. Bei Saisonarbeitslosen kann von dieser Bestätigung abgesehen werden.
(3) Der Landesarbeitsservice schließt mit der arbeitslosen Person eine Leistungsvereinbarung ab. Diese umfasst:
(4) Die Leistungsvereinbarung wird durch einen individuellen Aktionsplan ergänzt, in dem die Maßnahmen zur aktiven Arbeitssuche und zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit festgelegt sind.
(1) Eine arbeitslose Person weist ihre sofortige Bereitschaft, eine Arbeit aktiv zu suchen beziehungsweise anzunehmen durch Folgendes nach:
(2) Der Landesarbeitsservice überprüft den Arbeitslosenstatus – in der Regel im Abstand von höchstens drei Monaten – mit dem Ziel, die Zusammenführung von Arbeitsangebot und -nachfrage zu fördern und der Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.
(3) Der Landesarbeitsservice führt eine zweifache Überprüfung durch:
(4) Die Überprüfungsergebnisse sind für die Beibehaltung oder den Verlust des Arbeitslosenstatus ausschlaggebend. Ein einvernehmliches Überprüfungsergebnis ist anzustreben und zu dokumentieren. Der entsprechende Nachweis ist von der betreffenden Person und vom Arbeitsvermittler oder von der Arbeitsvermittlerin des Landesarbeitsservice zu unterzeichnen.
(1) Eine Person verliert den Arbeitslosenstatus, sobald sie eine abhängige Arbeit oder eine selbständige Beschäftigung beginnt. Sie behält den Arbeitslosenstatus jedoch bei wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als fünf aufeinander folgende Kalendertage dauert. Der Antrag auf Beibehaltung des Arbeitslosenstatus ist innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Landesarbeitsservice einzureichen.
(1) Zwingende Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus sind neben dem Arbeitsantritt:
(2) Die Feststellung der Gründe für den Verlust des Arbeitslosenstatus erfolgt auf der Grundlage der Überprüfungsverfahren laut Artikel 2, der Leistungsvereinbarung sowie des individuellen Aktionsplans. Das Eintreten der Gründe laut Absatz 1 dieses Artikels bewirkt den Verlust des Arbeitslosenstatus für die Dauer von drei Monaten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann die betroffene Person wieder die Anerkennung des Arbeitslosenstatus beantragen.
(3) Höhere Gewalt und andere objektive Verhinderungsgründe gelten als gerechtfertigte Gründe für die Missachtung einer Einladung zu einem Beratungsgespräch. Sie werden nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung und des individuellen Aktionsplans fallweise überprüft.
(4) Für bestimmte Personengruppen, die mit Beschluss der Landesregierung festgelegt werden und bei denen eine kontinuierliche Betreuung nicht notwendig ist, kann der Arbeitslosenstatus von Amts wegen aberkannt werden, wenn die betreffende Person nicht innerhalb eines vorher bestimmten Zeitraums beim Landesarbeitsservice vorstellig wird, um den Fortbestand des Arbeitslosenstatus zu bestätigen. Auf diesen Umstand ist im Moment der Anerkennung des Arbeitslosenstatus hinzuweisen. Die im Absatz 2 vorgesehene Ausschlussfrist gilt in diesem Falle nicht.
(1) Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus beginnt bei Antritt einer befristeten Arbeit oder einer Leiharbeit, welche die Höchstdauer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 21. April 2000, Nr. 181, in geltender Fassung, nicht überschreitet. Die Aussetzung des Arbeitslosenstatus ist bei Saisonarbeitslosen nicht anwendbar.
(2) Während der Aussetzung des Arbeitslosenstatus gilt die betroffene Person nicht als arbeitslos. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses laut Absatz 1 reift die Arbeitslosigkeit weiter an.
(3) Die an der Feststellung der Arbeitslosigkeitsdauer interessierte Person stellt beim Landesarbeitsservice innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitverhältnisses und zeitgleich mit der neuerlichen Anerkennung des Arbeitslosenstatus einen entsprechenden Antrag.
(1) Die sofortige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen und aktiv zu suchen, ist unverzichtbare Voraussetzung für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus durch den Landesarbeitsservice. Im individuellen Aktionsplan wird die sofortige Bereitschaft der betroffenen Person, eine Arbeit anzunehmen beziehungsweise aktiv zu suchen unter Berücksichtigung folgender Rahmenbedingungen festgehalten:
(2) Die im individuellen Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen zielen auf eine möglichst rasche Wiederbeschäftigung und auf die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der betreffenden Person ab.
(3) In folgenden Fällen kann der Arbeitslosenstatus trotz fehlender unmittelbarer Arbeitsbereitschaft zuerkannt werden:
(1) Ein Arbeitsangebot ist angemessen, wenn es in Übereinstimmung mit der Leistungsvereinbarung und dem individuellen Aktionsplan folgende Merkmale aufweist:
(2) In entsprechend begründeten Fällen wird bei der Beurteilung der Angemessenheit eines Arbeitsangebots den individuellen Lebensumständen der jeweiligen Person Rechnung getragen, wie beispielsweise bei Personen, die im Besitz der Voraussetzungen für die gezielte Arbeitsvermittlung laut Gesetz vom 12. März 1999, Nr. 68, sind.
(1) Die in der Leistungsvereinbarung erklärte Bereitschaft, nur eine Teilzeitarbeit im Ausmaß von mindestens 50% eines Vollzeitarbeitsverhältnisses anzunehmen, kann als Arbeitsbereitschaft für die Anerkennung des Arbeitslosenstatus angesehen werden.
(1) Die mit der Betreuung von leiblichen oder adoptierten Kindern und von pflegebedürftigen Angehörigen verbundenen Bedürfnisse sind im individuellen Aktionsplan anzugeben und bei der Beurteilung der Arbeitsbereitschaft sowie der Auswahl der Stellen- und Bildungsangebote zu berücksichtigen.
(1) Die in der Pflichtvermittlungsliste beim Landesarbeitsservice eingetragenen Personen verfügen über den Arbeitslosenstatus. Sie haben zudem das Recht auf die gezielte Vermittlung und Betreuung gemäß den entsprechenden geltenden Bestimmungen.
(1) Die Stellengesuche der arbeitslosen Personen werden online im Südtiroler Bürgernetz in der elektronischen Arbeitsbörse veröffentlicht.
(1) Die Arbeitskräftekartei laut Anlage A) ist genehmigt.
(1) Dieses Dekret tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Jänner 2005, Nr. 1, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2013 aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Anlage A)