(1) Die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels, sofern gesetzlich vorgesehen, erfolgt auf Rechnung des Arbeitgebers oder Benutzers durch den Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher bei der materiellen Übergabe desselben.
(2) Der Arbeitgeber, welcher das Arbeitsmittel zu einem späteren Zeitpunkt in Betrieb setzen will, muss den Benutzer, Hersteller, Verkäufer, Installateur, Vermieter oder Verleiher benachrichtigen und die Meldung der Inbetriebnahme des Arbeitsmittels selbst vornehmen.
(3) Die Meldung der Inbetriebnahme ist zwecks Zuteilung der entsprechenden Matrikelnummer an die örtliche Geschäftsstelle der gesamtstaatlichen Anstalt für Versicherungen gegen Arbeitsunfälle („INAIL“) zu richten.
(4) Bei der ersten periodischen Überprüfung verfasst der hierzu beauftragte Rechtsträger, in der Folge Prüfer bezeichnet, den technischen Identifizierungsschein, welcher Bestandteil der Unterlagen des Arbeitsmittels ist.
(5) Die Meldung der Inbetriebnahme laut den Absätzen 1 und 2 und der technische Identifizierungsschein laut Absatz 4 müssen den Standards entsprechen, die von den Bestimmungen über die Errichtung und Führung der einschlägigen öffentlichen Register festgelegt sind. Der technische Identifizierungsschein muss auf jeden Fall folgende Angaben enthalten: Firma des Herstellers und des Eigentümers, Ort der Installation, sofern diese ortsfest ist, Art und Modell des Arbeitsmittels, Fabriknummer und Baujahr, Leistungsvermögen, Datum und Nummer der Überarbeitung der Gebrauchsanleitung, Zertifizierung, CE-Konformitätserklärung, Erklärung über die korrekte Installation, sofern vorgesehen, sowie Kurzbeschreibung und wesentliche Merkmale des Arbeitsmittels.