[(1) Zum Zwecke der Verbesserung des Umweltzustandes der betroffenen Wasserläufe können die Inhaber zweier oder mehrerer bestehender Konzessionen für Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie, die aufeinander folgende Anlagen betreffen, die Zusammenlegung der Konzessionen beantragen.] 3)
(2) Sofern die Zusammenlegung der Konzessionen nicht die Verlegung der Wasserfassungsstelle der höchstgelegenen Anlage sowie der Rückgabestelle der tiefstgelegenen Anlage und auch nicht die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes bewirkt, wird die beantragte Zusammenlegung laut Absatz 1 vom zuständigen Landesrat bzw. von der Landesregierung autorisiert, vorausgesetzt, es handelt sich bei zumindest einer der zusammengelegten Konzessionen um eine Konzession für große Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie.
[(3) Die einzelnen Auflagenhefte und die Konzessionsdekrete der Konzessionen, die zusammengelegt werden, werden durch ein einziges Auflagenheft und ein einziges Konzessionsdekret ersetzt. Gemeinsames Ablaufdatum der zusammengelegten Konzessionen ist das Ablaufdatum der einverleibten Konzession mit der längsten Restlaufzeit.] 3)