In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 14/03/2013

f) Landesgesetz vom 21. Juni 2011, Nr. 41)
Massnahmen zur Einschränkung der Lichtverschmutzung und andere Bestimmungen in den Bereichen Nutzung öffentlicher Gewässer, Verwaltungsverfahren und Raumordnung

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 1 (Ziele und Anwendungsbereich)

(1) Das Land Südtirol fördert die Vorbeugung und die Einschränkung der Lichtverschmutzung und damit die Energieeinsparung zum Schutz und zur Aufwertung der Umwelt sowie zur Wahrung des ökologischen Gleichgewichts und zum Schutz der Gesundheit der Bürger.

(2) Indiesem Sinne ist Lichtverschmutzung jede Form von künstlichem Licht, das außerhalb der zu beleuchtenden Bereiche gestreut wird, wo es keinen eigentlichen Beleuchtungszweck erfüllt, vor allem, wenn es über den Horizont hinaus gerichtet ist.

(3) Zur Erreichung der Ziele laut Absatz 1 legt die Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Kriterien für den Bau neuer Anlagen zur öffentlichen Außenbeleuchtung sowie für die stufenweise Anpassung bereits bestehender öffentlicher Beleuchtungsanlagen fest. Binnen eines Jahres nach Genehmigung des in diesem Absatz genannten Beschlusses erstellen die Gemeinden einen Plan für die Anpassung der bestehenden öffentlichen Beleuchtungsanlagen.