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In vigore al: 14/03/2013

e) Landesgesetz vom 13. Mai 2011, Nr. 31)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Fürsorge und Wohlfahrt, Verwaltungsverfahren, Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse, Hygiene und Gesundheitswesen sowie Wohnbauförderung

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. Mai 2011, Nr. 21.

Art. 6 (Änderung des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, „Neue Maßnahmen zugunsten der Behinderten“)

(1) Artikel 14 Absatz 1 des Landegesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, ingeltender Fassung, erhält folgende Fassung:

1. Die Schülertransporte und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen werden von den von der Landesabteilung Mobilität eingerichteten Beförderungsdiensten besorgt, sofern nicht die Familie des Nutzers dafür sorgen kann. Die Beförderung und, falls notwendig, die Begleitung der Menschen mit Behinderungen zu den teilstationären Sozialdiensten werden nach folgender Priorität durchgeführt:

  1. von den Familien,
  2. mittels öffentlicher Transportdienste,
  3. mittels der bereits bestehenden Schülertransportdienste für die verfügbaren Plätze,
  4. von den Trägerkörperschaften der Sozialdienste.“