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In vigore al: 14/03/2013

d) Landesgesetz vom 17. Januar 2011, Nr. 11)
Änderung von Landesgesetzen in verschiedenen Bereichen und andere Bestimmungen

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 25. Jänner 2011, Nr. 4.

Art. 10 (Änderung des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7 „Neuregelung des Landesgesundheitsdienstes“)

(1) Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, erhält folgende Fassung:

Art. 49 (Steuerung und Verwaltung der Weiterbildung im Gesundheitswesen)

1. Im System der Weiterbildung im Gesundheitswesen werden folgende Kollegialorgane eingerichtet:

  1. die Landeskonferenz für die Steuerung der Weiterbildung im Gesundheitswesen, als Gremium der strategischen Ausrichtung, der Richtlinien und als Garant im Weiterbildungssystem im Gesundheitswesen. Die Konferenz besteht aus maximal 15 Mitgliedern und ist zusammengesetzt aus Vertretern der Abteilung Gesundheitswesen, des Südtiroler Sanitätsbetriebes und der Berufskammern und Berufsverbände,
  2. die Landeskommission für die ständige Weiterbildung CME, als wissenschaftliches Fachgremium, dem die Akkreditierung der Weiterbildungseinrichtungen (Provider) obliegt. Die Kommission besteht aus maximal fünf Experten im Bildungsbereich und wird von einem Vertreter der Abteilung Gesundheitswesen des Landes geleitet.

2. Mit Durchführungsverordnung werden, in Beachtung der Grundsätze der staatlichen Bestimmungen, die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Kollegialorgane, deren Arbeitsweise und die Art und Weise der Einbeziehung der Vertreter der interessierten Berufsgruppen geregelt.“