In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 14/03/2013

c) Landesgesetz vom 22. Januar 2010, Nr. 21)
Bestimmungen auf den Sachgebieten Landwirtschaft, Gemeinnutzungsrechte, Gewässernutzung, Energie, Raumordnung und Umweltschutz

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beiblatt Nr. 5 zum Amtsblatt vom 26. Jänner 2010, Nr. 4.

Art. 13 (Änderung des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, „Landesraumordnungsgesetz“)

(1) In Artikel 44/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz aufgehoben: „Wenn das Wasserkraftwerk das Gebiet mehrerer Gemeinden betrifft und wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Antrag des Inhabers der Konzession zur Wasserableitung der Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 4 gefasst wird oder wenn der Antrag abgelehnt wird, kann die Landesregierung gemäß Artikel 21 Absatz 2 vorgehen.”

(2) Nach Artikel 50/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

6. Falls die zugewiesene Fläche nicht bebaut wurde, kann die für das Gewerbegebiet zuständige Körperschaft die Zuweisung auf begründeten Antrag des Eigentümers widerrufen, ohne eine Sanktion zu verhängen. Der für die Rückgabe vorgesehene Betrag entspricht dem gezahlten Zuweisungspreis, von welchem die von öffentlichen Körperschaften gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen jeglicher Art abgezogen werden.”

(3) Nach Artikel 107/bis Absatz 8 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

9. Artikel 107 Absatz 7 erster Satz wird in dem Sinne ausgelegt, dass die an der Hofstelle eines geschlossenen Hofes vor Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 23. Juni 1992, Nr. 21, errichtete nicht landwirtschaftliche Baumasse in jeder Hinsicht als Wohnvolumen zu betrachten ist, unabhängig von der in der Baubewilligung bzw. Baukonzession festgehaltenen Zweckbestimmung und von der derzeitigen Zweckbestimmung.”

(4) In Artikel 127 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, ist der letzte Satz aufgehoben.

(5) Nach Artikel 129 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

Art. 130 - (Koordinierung der Bestimmungen über Steinbrüche, Gruben und Torfstiche mit der Raumordnung) - 1. Die Genehmigung im Sinne des Landesgesetzes vom 19. Mai 2003, Nr. 7, in geltender Fassung, kann unabhängig von der Flächenwidmung gemäß Bauleitplan der Gemeinde erteilt werden, sie muss aber die Vorschriften und Verpflichtungen enthalten, die betroffenen Flächen in solchem Zustand wiederherzustellen, welcher der vorgesehenen Widmung entspricht, und alle Anlagen, die dieser Widmung nicht entsprechen, zu entfernen. Im Falle der Änderung der Flächenwidmung während der Gültigkeitsdauer der Genehmigung sind die Vorschriften und Verpflichtungen entsprechend anzupassen. Die Vorschriften und Verpflichtungen sind auch anzupassen, falls dies gemäß Genehmigung der UVP von anderen Projekten erforderlich ist.”