1. Zur Förderung der Facharztausbildung kann die Landesregierung finanzielle Zuwendungen zur Absolvierung von Ausbildungszeiten gewähren. Die Kriterien regeln die Gewährung von finanziellen Zuwendungen zur Absolvierung der Facharztausbildung gemäß Artikel 22, 23 und 26 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14 in geltender Fassung.